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Haupttitel

Reinhard Pohanka

Dokumente der Freiheit
 

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.d-nb.de abrufbar.
 
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Copyright © by marixverlag GmbH, Wiesbaden 2011
Covergestaltung: Nicole Ehlers, marixverlag GmbH nach der Gestaltung von Thomas Jarzina, Köln
Bildnachweis: akg-images GmbH, Berlin
Lektorat: Dr. Anette Pelizaeus, Mainz
Korrekturen: Dr. Bruno Kern, Mainz
eBook-Bearbeitung: Medienservice Feiß, Burgwitz
Gesetzt in der Palatino Ind Uni – untersteht der GPL v2
 
ISBN: 978-3-8438-0021-1
 
www.marixverlag.de

Inhalt

Über den Autor

Zum Buch

Einleitung

1. Der Augsburger Religionsfriede (1555)

Der Augsburger Reichs- und Religionsfriede 1555 (Auszug)

§ 14 – Landfriedensformel

§ 15 – Religionsformel

§ 17 – Beschränkung des Vertrages auf zwei Religionen – Katholiken und Lutheraner

§ 18 – Geistlicher Vorbehalt

§ 23 – Recht zur Auswanderung

§ 27 – Religionsfreiheit in Reichsstädten

2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Präambel

3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede (1648)

Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648 (Auswahl)

Art. V, 1 Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens

Art. V, 2 Normaltag – Stichtag für Restitutionen

Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen

Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger

Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten

Art. V, 30 Recht zur Auswanderung

Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung

Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses

Art. VIII, 1 Bestätigung der Rechte der Untertanen

Art. VIII, 2 Gewährung der Landes- und Vertragshoheit

Art. XVII, 2 Der Friede als erstes Reichsgrundgesetz

Art. XVII, 5 Allgemeine Gewähr des Friedens

Art. XVII, 6 Sicherung des Friedens

Art. XVII, 7 Verbot von Gewaltanwendung

4. Die Habeas-Corpus-Akte (1679)

Habeas-Corpus-Akte 1679 (Auswahl)

5. Die Bill of Rights Englands (1689)

Bill of Rights (Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge) 1689

6. Die Virginia Bill of Rights (1776)

Die Virginia Bill of Rights 1776

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

7. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1787)

Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika 1787 (Auswahl)

Präambel

Artikel I, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 7

Abschnitt 8

Abschnitt 9

Artikel II, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 4

Art. III, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 4

Artikel IV, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 4

Artikel V

Artikel VI

8. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) und die Verfassung der französischen Republik (1793)

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Die Verfassung der Französischen Republik (1793)

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

9. Die Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)

Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)

Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)

Präambel

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Artikel XII

Artikel XIII

Artikel XIV

Artikel XV

Artikel XVI

Artikel XVII

Contrat Social zwischen Mann und Frau

11. Das Kommunistische Manifest (1848)

Das Kommunistische Manifest 1848 (Auszüge)

12. Die Paulskirchenverfassung (1849)

Paulskirchenverfassung 1849

Präambel:

Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes

Artikel I.

Artikel II.

Artikel III.

Artikel IV.

Artikel V.

Artikel VI.

Artikel VII.

Artikel VIII.

Artikel IX.

Artikel X.

Artikel XI.

Artikel XII.

Artikel XIII.

13. Die Emanzipations-Proklamation der Vereinigten Staaten von Amerika zur Befreiung der Sklaven (1863)

Emanzipations-Proklamation 1863

13. Zusatz zur Verfassung 1865

14. Die Erste Genfer Konvention (1864)

Abkommen zur Linderung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde (1864)

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 3 der Genfer Konventionen

15. Die Haager Landkriegsordnung (1907)

Haager Landkriegsordnung 1907 (Auswahl)

Präambel

Erster Abschnitt: Kriegführende Erstes Kapitel: Begriff des Kriegführenden Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Zweites Kapitel: Kriegsgefangene Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Zweiter Abschnitt: Feindseligkeiten Erstes Kapitel: Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Viertes Kapitel: Kapitulation Artikel 35

Fünftes Kapitel: Waffenstillstand Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet Artikel 42

Artikel 43

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 50

Artikel 56

16. Die Atlantik-Charta (1941)

Atlantik-Charta (1941)

17. Die Charta der Vereinten Nationen (1945)

Charta der Vereinten Nationen 1945 (Auswahl)

Artikel 1

Artikel 2

18. Die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 (Auswahl)

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

19. Das Deutsche Grundgesetz (1949)

Das Deutsche Grundgesetz 1949 (Auswahl)

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16a

Artikel 17

Artikel 19

20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte (1950)

Europäische Menschenrechtsdeklaration 1950

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951

Genfer Flüchtlingskonvention (Auswahl)

Präambel

Artikel 1 – Definition des Begriffs «Flüchtling”

Artikel 2 – Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 3 – Verbot unterschiedlicher Behandlung

Artikel 4 – Religion

Artikel 12 – Personalstatut

Artikel 13 – Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Artikel 14 – Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

Artikel 15 – Vereinigungsrecht

Artikel 16 – Zugang zu den Gerichten

Kapitel III – Erwerbstätigkeit Artikel 17 – Nichtselbstständige Arbeit

Artikel 18 – Selbstständige Tätigkeit

Artikel 19 – Freie Berufe

Kapitel IV – Wohlfahrt Artikel 21 – Wohnungswesen

Artikel 22 – Öffentliche Erziehung

Artikel 23 – Öffentliche Fürsorge

Artikel 24 – Arbeitsrecht und soziale Sicherheit

Artikel 26 – Freizügigkeit

Artikel 27 – Personalausweise

Artikel 28 – Reiseausweise

Artikel 29 – Steuerliche Lasten

Artikel 30 – Überführung von Vermögenswerten

Artikel 31 – Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten

Artikel 32 – Ausweisung

Artikel 33 – Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

Artikel 34 – Einbürgerung

22. Der Weltraumvertrag (1967)

Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 1967

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

23. Die Frauenrechtskonvention (1980)

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

Präambel

24. Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989)

Konvention über die Rechte des Kindes 1989

Präambel

25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002 (Auswahl)

Präambel

Art. 1 – Errichtung des Gerichtshofs

Art. 2 – Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Art. 4 – Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

Art. 5 – Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

Art. 6 – Völkermord

Art. 7 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 8 – Kriegsverbrechen

Art. 11 – Gerichtsbarkeit

Art. 14 – Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

E N D E

Literatur

Die Menschenrechte

1. Der Augsburger Religionsfriede 1555

2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande 1581

3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648

4. Die Habeas-Corpus-Akte 1679

5. Die Bill of Rights Englands 1689

6. Die Virginia Bill of Rights 1776

7. Die Unabhängigkeitserklärung der USA 1787

8. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789

9. Die Bill of Rights der USA 1791

10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 1792

11. Das Kommunistische Manifest 1848

12. Die Paulskirchenverfassung 1849

13. Die Emanzipationsdeklaration der Vereinigten Staaten 1863

14. Die Erste Genfer Konvention 1864

15. Die Haager Landkriegsordnung 1907

16. Die Atlantik-Charta 1941

17. Die Charta der Vereinten Nationen 1945

18. Die universelle Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948

19. Das Deutsche Grundgesetz 1949

20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte 1950

21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951

22. Der Weltraumvertrag 1967

23. Die Frauenrechtskonvention 1980

24. Die Konvention über die Rechte des Kindes 1989

25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes

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Einleitung

Die Grundrechte des Menschen mussten definiert werden, bevor man darangehen konnte, sie zu sichern. Es gab lange Zeit keine einheitliche Beschreibung dieser Rechte, und wenn es sie in Ansätzen gab, so richtete sich diese stets nach der Zeit und dem Ort, an dem sie festgestellt wurden. Es fehlte lange Zeit eine universelle und allgemeingültige Definition. Man kann die ersten Erwähnungen von Grundrechten auf die Zeit des Absolutismus zurückführen, in der es darum ging, die Rechte des Individuums gegen einen Souverän zu verteidigen: »Als Menschenrechte bezeichnet man die dem Individuum zustehenden Rechte auf Schutz vor Eingriffen des Staates, die dem Einzelnen kraft seines Menschseins gegeben sind und auf jeden Fall erhalten bleiben und die nicht durch den Staat beschränkt werden können.« Aus dieser Zeit des Absolutismus stammt ihre Kennzeichnung als »angeborene« und »unveräußerliche« Rechte.

Ab dem 17. Jahrhundert beginnt die Zeit der Verschriftlichung der Menschenrechte in Verfassungen und »Bill of Rights«, in denen Folgendes festgestellt wurde: … zum Kern der Menschen- und Grundrechte zählen die Menschenwürde, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung, Religions- und Gewissensfreiheit, Meinungs-, Presse-, Informations- und Lehrfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufs- und Arbeitsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Garantie des Eigentums und des Erbrechts, Asyl- und Petitionsrecht, sowie justitielle Rechte wie beispielsweise die Garantie gegen ungerechtfertigte Verhaftung (…).«

Erst nachdem diese grundlegenden Rechte festgestellt wurden, arbeitete man daran, sie auch allgemein zu definieren. Grundlegende Rechte, so wurde nun formuliert, sind »… der Inbegriff derjenigen Freiheitsansprüche, die der Einzelne allein aufgrund seines Menschseins erheben kann und die von einer Gemeinschaft aus ethischen Gründen rechtlich gesichert werden müssen. In diesem Sinne ist von ›natürlichen‹, ›vorstaatlichen‹, ›angeborenen‹ oder ›unveräußerlichen‹ Rechten die Rede, in deren Achtung und Sicherung sich ein politisches Gemeinwesen legitimiert …«

Die Definition der Menschenrechte und ihre Umsetzung lässt sich in drei Phasen vom 16. bis zum 21. Jahrhundert einteilen: Ihre Herleitung aus der Philosophie, ihre politische Umsetzung im Rahmen von Nationalstaaten und ihre universelle Geltung in einer globalisierten Welt durch eine weltumspannende Organisation, den Vereinten Nationen.

Die Geschichte der Menschenrechte beginnt in der antiken griechischen Philosophie. Vor mehr als 2000 Jahren entwickelte sich die Idee von der Gleichheit aller Menschen und eines natürlichen Rechts, das jedem Menschen zukommen sollte. Im frühen Christentum und in anderen Religionen erfuhr diese Naturrechtstradition eine Weiterentwicklung. Man war der Auffassung, dass alle Menschen gleich von Gott geschaffen und ihm ebenbildlich seien. Diese beiden Ideen bilden die Grundlagen der Menschenrechte. Allerdings hatten sie noch nicht viel mit der politischen Realität zu tun. Es handelte sich um philosophische Betrachtungen, die zwar einen universalen Anspruch erhoben, deren schrittweise Übertragung in die Welt der Politik und des Rechts aber erst mit Beginn der Neuzeit einsetzte.

Eine der ersten Persönlichkeiten, die eines der Menschenrechte explizit nannte, war der italienische Philosoph Giovanni Picco della Mirandola (1463-1494), der 1486 in seiner Rede »De Hominis dignitate« feststellte, dass den Menschen Eines auszeichne, nämlich die Freiheit der Wahl. Im Gegensatz zu allen anderen Lebewesen, deren Natur durch die Naturgesetze festgelegt ist, vermag allein der Mensch seine Natur frei zu wählen. Mirandola war zudem der erste Philosoph, der die Freiheit und Würde des Menschen als Menschenrecht philosophisch begründete. Die soziale Verpflichtung des Menschen trifft der Mensch selbst und freiwillig. Wird sein Wille missachtet und zwangsweise unterworfen, so werden seine Würde und Freiheit verletzt. Allerdings muss sich der Mensch auch darüber im Klaren sein, dass er die aus der Freiheit gewonnene Verantwortung selbst trägt und sie nicht einem Gott oder Herrscher abtreten kann.

Thomas Hobbes (1588 – 1679) begründete die Allmacht des Staates mit dem Naturzustand des Menschen, indem dieser regellos und im Krieg aller gegen aller lebe, so dass er beschloss, alle Macht auf einen Staat, den »Leviathan« zu übertragen, dessen Vertreter, der Souverän, für Ruhe und Ordnung zu sorgen habe.

Der Deutsche Samuel Pufendorf (1632-1694) übernahm die Idee des Naturzustandes von Hobbes. Er leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und dem Bedürfnis des Menschen ab, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen. Damit setzte er sich in Widerspruch zur damals geltenden Staatstheorie, die das Recht allein auf göttliche Gesetze zurückführte. Aus dieser Sicht hat der Engländer John Locke (1632-1704) das Leben, die Freiheit und das Eigentum als die drei wichtigsten vorstaatlichen und natürlichen Rechte des Menschen abgeleitet. Es sind jene Eigenrechte, die der Mensch dem Staat nicht abgetreten hat, sie sind dem Menschen geblieben, weil er nicht darauf verzichtet hat.

Locke ging es also um die Idee der unveräußerlichen Menschenrechte.

Für ihn bilden Leben, Freiheit und Eigentum unwandelbar angeborene Rechte des Menschen. Der Zweck eines Staates sei es, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen. Locke verpflichtet in seiner politischen Philosophie den Staat auf die Menschenrechte und vollzieht damit den entscheidenden Schritt von der abstrakten Idee der Menschenrechte zu ihrer konkreten Umsetzung im Staat. Diese Gedanken wurden später in England und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen und fanden Eingang in deren Verfassungen.

Eine andere Sichtweise hatte der holländische Gelehrte, Theologe, Jurist und Staatsmann Hugo Grotius (1583 – 1645). Auch er betrachtete das Naturrecht, jedoch nicht das des Individuums, sondern das der Staaten. Für ihn ist das Naturrecht ein Gebot der Vernunft, neben diesem besteht auch noch ein »Ius volontarium«, das durch den Willen gesetzte Recht, das er »Ius gentium«, Völkerrecht, nennt. Er definiert es als naturrechtliche Forderung, dass die Völker im Schutze des Rechtes leben dürfen und sollen. Das gesetzte Völkerrecht, aus dem Naturrecht kommend, geht diesem in der Rechtspraxis vor.

Der nächste Schritt in der Erarbeitung der Menschenrechte war deren Einführung und politische Umsetzung in den Gesetzen von Nationalstaaten. England spielte eine Vorreiterrolle bei dieser Entwicklung. Bereits 1215 wurden dem König in der »Magna Charta Libertatum« gewisse Rechte abgetrotzt. Die »Petition of Rights« von 1628 stellte die Unantastbarkeit des Bürgers sicher, und die »Habeas-Corpus-Akte« von 1679 bildete den entscheidenden Durchbruch zur Verankerung der Idee der Menschenrechte im konkreten staatlichen Recht.

Die englischen Rechte galten auch in den englischen Kolonien in Amerika. Dort wurde im Zuge des amerikanischen Unabhängigkeitskampfes unter direkter Berufung auf die Gedanken Lockes erstmalig in der Geschichte ein Menschenrechtskatalog für eine Demokratie formuliert, die »Virginia Bill of Rights« von 1776, die wie die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung aus demselben Jahr zu den wichtigsten Dokumenten in der Geschichte der Menschenrechte zählt. Die »Virginia Bill of Rights« erstellte den Kern der Menschenrechte: Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, Versammlungs- und Pressefreiheit, Freizügigkeits- und Petitionsrecht, Anspruch auf Rechtsschutz und das Wahlrecht. Die Amerikanische Verfassung fügte ein neues Element hinzu, nämlich das persönliche Glück und das Recht für alle Menschen, es zu suchen und zu gewinnen. In ihr sind die grundlegenden Naturrechte das Leben, die Freiheit, das Eigentum und die Suche nach dem Glück.

Von Frankreich aus nahm die verfassungsrechtliche Umsetzung der Idee der Menschenrechte in Kontinentaleuropa ihren Ausgangspunkt. Die Französische Revolution von 1789 mit ihrer Parole »liberté, égalité, fraternité« entfaltete eine enorme Wirkung. Am 26. August 1789 wurde die französische »Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte« angenommen. In ihr findet sich der Versuch, die universelle Geltung der Menschenrechte zu betonen.

Im weiteren Verlauf der Geschichte ging es dann darum, die Menschenrechte als Grundrechte in den jeweiligen nationalen Verfassungen zu etablieren, was in fast allen europäischen Staaten im Lauf des 19. Jahrhunderts gelang. Die politische und rechtliche Umsetzung der philosophischen Idee der Menschenrechte war bis Mitte des 20. Jahrhunderts europaweit zumindest theoretisch weitgehend gelungen.

Die Menschenrechte, wie sie in den Verfassungen der Nationalstaaten niedergeschrieben waren, beanspruchten universelle Gültigkeit, ihre verbindliche Verankerung als Grundrechte war aber auf die Nationalstaaten begrenzt. Diesen Widerspruch galt es in einem dritten Schritt, und zwar mit dem Versuch der universalen politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte, aufzulösen.

Es waren die Gräuel des Zweiten Weltkrieges, welche die Menschen veranlassten, einen Weg zu suchen, um den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen. Alle Menschen auf der Welt sollten Grundrechte und Grundfreiheiten besitzen. Das war eines der wichtigsten Ziele, die zur Gründung der Vereinten Nationen führten. Durch den Zusammenschluss aller Staaten sollten die Menschenrechte nicht mehr die Angelegenheit eines einzelnen Staates sein, sondern zur Angelegenheit der internationalen Staatengemeinschaft werden. Festgehalten wurde dies in der Charta der Vereinten Nationen von 1945. In ihr heißt es, dass alle Mitgliedstaaten sich verpflichten, gemeinsam und jeder für sich, mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Organisation, und dazu zählt die Durchsetzung der Menschenrechte, zu erreichen. Durch diesen Artikel ist jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Menschenrechte zu achten. Um diese zu definieren, haben die Vereinten Nationen eine »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«, eine Aufzählung der Menschenrechte, verfasst, die von der Generalversammlung 1948 angenommen wurde.

Die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« markiert den Beginn des Bemühens um universale politische und rechtliche Durchsetzung der Menschenrechte. Sie will den Widerspruch zwischen globalem Anspruch und nationaler Geltung der Menschenrechte aufheben. Man könnte in der Entwicklung der Menschenrechte noch weitergehen, wenn man sie nur als einen nächsten Schritt sieht, in dem es darum geht, im Dialog der Religionen und Kulturen aller Menschen ein Weltethos festzulegen, um die Zweifel an der Universalität der in Europa entstandenen und christlich geprägten Menschenrechte auszuräumen und sie für alle Kulturen und Religionen anwendbar zu machen.

Es sollte aber nicht vergessen werden, dass die Menschen- und Grundrechte nicht immer freiwillig gewährt wurden, sondern oft durch Kampf und Revolution eingefordert werden mussten. Es sind Rechte, die auch heute noch nicht von allen Staaten akzeptiert oder dort gebrochen werden, wo es Staaten politisch dienlich erscheint. Es muss daher ein Anliegen aller Menschen sein, diese Rechte weiter zu beschützen, zu bewahren und anzuwenden, oder zu akzeptieren, dass ohne sie die Menschheit wieder zum Urzustand, zum Krieg aller gegen alle, zurückkehren muss. Die Menschenrechte sind nur ein dünner Schild, der zwischen dem Menschen und seiner wilden Natur steht. Sie müssen stets von Neuem erkämpft und gesichert werden.

1. Der Augsburger Religionsfriede (1555)

Freiheiten entstehen weder von selbst, noch werden sie von den Mächtigen gerne gewährt. Freiheiten mussten oft in einer langen Reihe von Auseinandersetzungen erkämpft werden. An erster Stelle stand in der Geschichte nicht der Kampf um politische Freiheiten, sondern um die Religionsfreiheit, die Freiheit, nach seinem Gewissen zu leben.

Als im Jahre 1517 Martin Luther seine 95 Thesen an die Türe der Schlosskirche zu Wittenberg anschlug, löste er die größte kirchliche, religiöse und auch politische Krise in der deutschen Geschichte aus.

In rascher Folge schlossen sich zahlreiche deutsche Fürsten der reformierten Religion an, nicht nur deshalb, weil sie die Erneuerung der Kirche anstrebten, sondern auch, um sich als Widerpart gegen die immer stärker werdende Position der habsburgischen Kaiser im Reich zu etablieren. Innerhalb weniger Jahre wuchs die »protestantische Kirche« in verschiedensten Ausformungen, deren stärkste die lutherische Kirche war, zu einer politischen Kraft im Reich heran, die sich jedem Versuch des Kaisers, sie wieder in die katholische Kirche einzubinden, widersetzte.

1530 wurde durch die protestantischen Stände auf dem Reichstag zu Augsburg versucht, die Anerkennung der reformierten Kirche, also eine erste grundlegende Religionsfreiheit, nämlich die Wahlfreiheit der Religion, zu erreichen. Das hierbei veröffentlichte Augsburger Bekenntnis (»Confessio Augustana«) war noch bestrebt, die Gemeinsamkeit mit der Katholischen Kirche wiederzuerlangen, sie war noch ein ökumenisches Bekenntnis, wurde aber in der Folge zur zentralen Bekenntnisschrift der Lutheraner, und somit ein erster Schritt auf dem Weg zur Kirchenspaltung. Kaiser Karl V., der dies erkannte, verweigerte daher dem Augsburger Bekenntnis die Anerkennung. In der Folge kam es zu innerdeutschen Auseinandersetzungen im Kampf zwischen dem Kaiser und den Protestanten im Reich, die bis 1547 andauerten und mit einem vorläufigen Sieg des Kaisers endeten. 1548 erließ Karl V. das »Augsburger Interim«, mit dem er die Protestanten zur Vereinigung mit der Katholischen Kirche zwingen wollte. Dieser Versuch endete 1552 mit dem Aufstand der protestantischen Fürsten im Reich, worauf im »Vertrag von Passau« die Gleichberechtigung der beiden Konfessionen bis zum nächsten Reichstag ausgesprochen wurde.

Kaiser Karl V. zog sich daraufhin aus der deutschen Politik zurück, sein Bruder Ferdinand I. berief in seiner Vertretung für 1555 einen Reichstag nach Augsburg ein, wo er mit den lutherischen Protestanten den »Augsburger Religionsfrieden« schloss.

Die Kernpunkte dieses Dokumentes, mit dem im Reich eine friedliche Koexistenz beider Konfessionen erreicht werden sollte, umfasst zwei Rechte:

Das »ius reformandi« ist das Recht des Landesherren, in seinem Herrschaftsgebiet die zu praktizierende Religion zu bestimmen. . Daraus aber, und das ist das revolutionäre Gedankengut des Augsburger Religionsfriedens, leitet sich ein zweites Recht ab, das »ius emigrandi«. Es ist dies das Recht der Andersgläubigen, ein konfessionell definiertes Herrschaftsgebiet zu verlassen und nach Bezahlung einer Abzugssteuer in ein Gebiet ihres Glaubens überzusiedeln. Erlaubt war dies aber nur Katholiken und Lutheranern, während Reformierte, Calvinisten und Anhänger Zwinglis davon ausgenommen waren.

Im Augsburger Religionsfrieden wurde damit erstmals ein Individualrecht festgeschrieben, das im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, in denen die Verfolgung Andersgläubiger durch Zwang und durch den Henker durchgeführt wurde, als fortschrittlich bezeichnet werden konnte. Damit kann das »ius emigrandi« als erstes niedergeschriebenes Grundrecht in der deutschen Geschichte bezeichnet werden.

Der Augsburger Reichs- und Religionsfriede 1555 (Auszug)

§ 14 – Landfriedensformel

Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, dass fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, […] [möchte], sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.

§ 15 – Religionsformel

Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.

§ 17 – Beschränkung des Vertrages auf zwei Religionen – Katholiken und Lutheraner

Doch sollen alle andere so obgemelten beiden Religionen nicht anhängig in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein.

§ 18 – Geistlicher Vorbehalt

Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistliches Standes von Unser alten Religion abtreten würde, dass derselbige sein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohne einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohne Nachteil, verlassen, auch den Kapiteln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stift Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wählen und zu ordnen zugelassen sein, welche auch samt der geistlichen Kapiteln und anderen Kirchen bei der Kirchen und Stift-Fundationen, Elektionen, Präsentationen, Konfirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeit und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künftiger christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.

§ 23 – Recht zur Auswanderung

Es soll auch kein Stand den andern, noch desselben Untertanen zu seiner Religion dringen, abpraktizieren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen, noch verteidigen in keinen Weg. Und soll hiermit denjenigen, so hiebevor von alters Schutz- und Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen, und dieselbige nicht gemeint sein.

Wo aber unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Untertanen der alten Religion oder Augsburgischen Konfession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen, aus unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches Landen, Fürstentümern, Städten oder Flecken, mit ihren Weib und Kindern, an andere Ort ziehen und sich nieder tun wollten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, … zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten sein.

§ 27 – Religionsfreiheit in Reichsstädten

Nachdem aber in vielen Frei- und Reichsstädten die beiden Religionen ..] eine Zeit im Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführ auch also bleiben, und in denselben Städten gehalten werden, und derselben Frei- und Reichsstädtischen Bürger, und andere Einwohner, geistlichen und weltlichen Stands, friedlich und ruhig, bei und neben einander wohnen, und kein Teil des andern Religion, Kirchengebräuche, oder Zeremonien, abzuthun, oder ihn davon zu bringen, unterstehen, sondern jeder Teil den andern, laut dieses Friedens, bei solcher seiner Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, auch seinen Hab und Gütern und allem andern, wie hie oben beider Religion Reichs-Stände halben verordnet und gesetzt worden, ruhig und friedlich bleiben lassen.

Der Augsburger Religionsfriede war ein erster Ansatz in Europa, das Grundrecht der Gewissens- und Religionsfreiheit zu akzeptieren. Es ging darum, die Konfessionsspaltung zu bewältigen und einen Ausgleich zwischen den christlichen Konfessionen, besonders zwischen der Katholischen Kirche und dem Luthertum, zu etablieren.

Der Religionsfriede war allerdings auch der Beginn eines staatlichen Zwangskirchentums. Jeder deutsche Landesherr konnte ab 1555 für sich und seine Untertanen die Glaubenszugehörigkeit (»cuius regio, eius religio«: In wessen Gebiet ich lebe, dessen Religion muss ich annehmen«) verpflichtend festlegen. Wer dem auf Grund seines Gewissens nicht folgen wollte, konnte nach dem Auswanderungsrecht das Territorium des Landesherren mit einer Eigentumsgarantie verlassen. Wegen dieser Bestimmung sehen Historiker im Augsburger Religionsfrieden die erste mitteleuropäische Menschenrechtserklärung. Allerdings waren von der Friedensgarantie alle diejenigen protestantischen Strömungen ausgeschlossen, die nicht auf dem Boden des Augsburger Bekenntnisses von 1530 standen.

Das Vertragswerk von 1555 regelte erstmals dauerhaft das gleichberechtigte konfessionelle Zusammenleben beider christlicher Glaubensgemeinschaften, ohne die umstrittene Frage nach dem »wahren Glauben« zu entscheiden. »Nicht Theologen haben damals eine Lösung gefunden, sondern Politikern war es gelungen, ein eigentlich unlösbares Problem zu regeln«, bewertet der Historiker Johannes Burkhardt das Zustandekommen des Augsburger Religionsfriedens. »Es war das erste Mal, dass für eine weltanschauliche Unstimmigkeit eine politisch-rechtliche Lösung ohne Gewaltanwendung gefunden wurde.«

Dieses System des »Landesherrlichen Kirchenregiments« wurde durch das aufkommende Presbyterial- und Synodalwesen sowie durch das allmähliche Auseinandertreten von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert gelockert. Erst mit dem Ende der deutschen Monarchie 1918, mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 sowie mit den eigenständigen evangelischen Kirchenverfassungen der folgenden Jahre kam es zu einer völligen Trennung von Kirche und Staat.

2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Einen ungeliebten Herrscher konnte ein Volk seit alters her durch Aufstand, Revolution und Krieg beseitigen. Die Vereinigten Niederlande fanden am Ende des 16. Jahrhunderts einen neuen Weg der Befreiung, indem sie ihrem König von sich aus den Gesellschaftsvertrag zwischen König und Untertanen aufkündigten und so eine Republik schufen, die zum Vorbild für andere Staaten werden sollte.

Die »Niederen Lande« waren seit dem Mittelalter ein Teil des Heiligen Römischen Reiches gewesen. Politisch bestimmend in den Niederlanden waren die Städte, die durch Handel zu Reichtum gekommen waren und sich zu größeren politischen Verbänden zusammenschlossen. Da die Niederlande ein Teil des Habsburgischen Imperiums waren, kamen sie zu Beginn des 16. Jahrhunderts unter die Herrschaft Karls V., der das Land in siebzehn Provinzen aufteilte. Gegen die Herrschaft der Spanier organisierten sich die Niederlande mit dem Adel, den Bürgern und der Geistlichkeit in den Generalständen. In der Reformation zum Großteil calvinistisch geworden, standen diese im Gegensatz zu den katholischen spanischen Habsburgern, die auf eine zentralistische Verwaltung und auf die Durchsetzung des katholischen Glaubens bedacht waren.

Ab 1568 begann sich die niederländische Widerstandsbewegung gegen die Spanier militärisch unter der Führung Wilhelms von Oranien zu formieren. Am 19. Juli 1572 kamen die Vertreter der Generalstände in Dordrecht, der ältesten Stadt der Niederlande, zusammen, um Wilhelm von Oranien als Statthalter anzuerkennen. Wilhelm machte die Akzeptanz seiner Wahl von verschiedenen Umständen abhängig, darunter von der Gewährung der Religions- und Versammlungsfreiheit in den ihm unterstellten Gebieten, insbesondere auch für die Katholiken in den südlichen, an Frankreich angrenzenden Provinzen.

Die Dordrechter Ständeversammlung stellt damit erstmals zwei wesentliche Grundrechte des Menschen als Maßstab in der Politik fest. Es war die erste verbriefte Gewährung von solchen Grundrechten durch einen Staat im modernen Sinne und durch eine »verfassunggebende Versammlung«. Die Grundlage bildete die Festlegung der Volkssouveränität durch Wilhelm, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Volk eine »auctoritas« habe. Daran schlossen sich ein Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag Wilhelms an, mit dem ausdrücklich bekundeten Willen, gemeinsam den Spaniern und der Inquisition zu widerstehen.

Diese Formulierungen wurden in der Folge immer wieder für Verträge der Vereinigten Niederlande verwendet, so beim Zusammenschluss der niederländischen Provinzen in der Genter Pazifikation 1576 und der Utrechter Union 1579.

1581 vollzogen die niederländischen Staaten den endgültigen Bruch mit dem spanischen König und machten den entscheidenden Schritt zur Unabhängigkeit, als sie in der »Acte van Afzwering« (Akte der Abschwörung), die einen Teil des »Plakkaat van Verlathinge« (Unabhängigkeitserklärung) darstellt, dem Landesherren abschwörten und sich damit endgültig von Spanien lösten.

Diesem Dokument geht eine umfangreiche Präambel voraus, welche die Form einer juristischen Rechtfertigung, ausgedrückt als Anklage gegen den spanischen König Philipp, annimmt. Diese Präambel gründet sich auf die Schrift »Vindiciae contra tyrannos« von Philippe de Mornay und auf andere Werke der als »Monarchomachen« bezeichneten Staatstheoretiker, welche die Auffassung vertraten, dass die Herrschaftsgewalt des Monarchen durch die Rechte der Stände, welche die Vertretung des Volkes sind, beschränkt sei. Eine der zentralen Thesen der Monarchomachen war, dass ein seine Macht missbrauchender, tyrannischer Herrscher abgesetzt oder auch getötet werden könne.

Die niederländischen Stände sahen dies im »Plakkaat van Verlathinge« pragmatischer und beriefen sich bei der Absetzung des Königs auf Quellen und alte Rechte. In ihrer Meinung, man könne einen Herrscher, der den Gesellschaftskontrakt zwischen sich und seinen Untertanen nicht erfüllt habe, beseitigen oder absetzen, war die niederländische Verfassung die erste, die dies aussprach. Ihre Ideen sollten sich zweihundert Jahre später die Gründungsväter der Vereinigten Staaten von Amerika zum Vorbild nehmen, um sich vom englischen König Georg III. loszusagen.

Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Präambel

Ein Volk ist nicht wegen des Fürsten, sondern ein Fürst um des Volkes willen geschaffen; denn ohne das Volk wäre er ja kein Fürst. Er ist dazu da, dass er seine Untertanen nach Recht und Billigkeit regiere und sie liebe wie ein Vater seine Kinder. Dass er treu walte, wie ein Hirte über seine Herde. Behandelt er sie aber nicht so, sondern bloß wie Sklaven, dann hört er auf, ein Fürst zu sein, und ist ein Tyrann. Die Untertanen aber haben das Recht, nach gesetzlichem Beschluss ihrer Vertreter, der Stände, wenn kein anderes Mittel mehr übrig ist und dass sie durch keine Vorstellung ihrer Not irgendwelche Versicherungen der Freiheit für Leib und Gut, für Weib und Kind von dem Tyrannen erlangen können, diesen zu verlassen.

Unter dem Vorwand der Religion hat der König von Spanien eine Tyrannei einzurichten versucht, und, ohne auf irgendeine Vorstellung des Landes zu achten, dessen Privilegien verletzt, den Eid gebrochen, den er auf deren Erhaltung geschworen. Und so erklären wir jetzt den König von Spanien verlustig jeden Anspruchs auf die Herrschaft in den Niederlanden; wir entbinden hiermit alle Amtsleute, Obrigkeiten, Herren, Vasallen und Einwohner von dem einst dem König von Spanien geleisteten Eid des Gehorsams und der Treue und befehlen allen Beamten, fortan den Namen, die Titel und die Siegel des Königs von Spanien nicht mehr zu gebrauchen und einen neuen Eid abzulegen, des Inhalts, uns treu zu sein gegen den König von Spanien und allen seiner Anhänger.

Mit diesem Dokument hat in der Neuzeit erstmals ein Volk seinem König von sich aus abgeschworen und ihn für abgesetzt erklärt. Dennoch hielten sich viele Beamte nicht daran und traten lieber von ihren Ämtern zurück als den König zu verlassen. In der Folge fielen die südlichen katholischen Provinzen ab und die Vereinigten Niederlande bestanden nur noch aus den sieben nördlichen protestantischen Provinzen.

Dennoch hatten die Verfasser des »Plakkaats van Verlanthinge« ihren Schritt zunächst nicht bis zur vollen Konsequenz durchdacht. Man suchte einen neuen Herren oder König, den man aber nicht fand, da sich kein ausländischer Souverän in einen politischen Gegensatz zu Philipp II. von Spanien begeben wollte. Nachdem Wilhelm von Oranien 1584 einem Mordanschlag zum Opfer gefallen war, lehnte es Königin Elisabeth I. von England ab, neue Herrin der Niederlande zu werden; auch dem von ihr ausgesandten Statthalter Robert Dudley, Earl von Leicester, war kein Glück beschieden. Nach Leicesters Abreise 1587 übertrugen die Generalstaaten das Recht der Souveränität auf sich selbst und machten die sieben Vereinigten Provinzen zur Republik.

Die niederländische Erklärung zur Absetzung eines Tyrannen hatte einen grundlegenden Einfluss auf Thomas Jefferson, einen der Verfasser der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. Es ist anzunehmen, dass die Niederländische Unabhängigkeitserklärung durch mehrere Kopien in Amerika bekannt war, und die bereits einmal erfolgte Absetzung eines Königs durch das Volk war für die auf Rechtssicherheit bedachten Verfasser der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung der Präzedenzfall, den sie benötigten, um eine Republik unter Absetzung des bisherigen Souveräns zu gründen. Damit hat die niederländische Unabhängigkeitserklärung durch die Amerikanische Verfassung bis heute ihre Bedeutung bewahrt.

3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede (1648)

Einmal gewährte Freiheiten und Menschenrechte haben keine Garantie, dass sie für immer gelten. Im Gegenteil, es gab immer wieder Personen und Mächte, welche diese wieder revidieren und zurücknehmen wollten. Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden keine neuen Freiheiten begründet, aber die rund achtzig Jahre zuvor in Augsburg vereinbarten weiter bekräftigt. Zugleich wurde dabei ein erstes Modell internationaler Konfliktbewältigung und Friedenssicherung versucht und ein erstes deutsches Grundgesetz geschaffen.

Der Friede von Münster und Osnabrück, genannt der Westfälische Friede, wurde am 24. Oktober 1648 gleichzeitig in Münster und Osnabrück unterzeichnet. Der Vertrag beendete nicht nur den Dreißigjährigen Krieg und die spanische Hegemonialstellung in Europa, sondern stellte auch einen ersten Versuch einer neuzeitlichen europäischen Friedensordnung dar.

Der Dreißigjährige Krieg von 1618 –