Das Baustellenhandbuch für Aufmaß und Mengenermittlung
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5. aktualisierte Auflage 2017
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Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena
Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG, 86738 Deiningen
Printed in Germany 2017
Angaben ohne Gewähr
ISBN: 978-3-86586-798-8
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Vorwort zur 5. Auflage
Die erfolgreiche Realisierung eines Bauvorhabens wird durch eine kooperative Zusammenarbeit aller an der Baumaßnahme Beteiligten maßgeblich bestimmt. Dazu zählen neben der Planung, der Ausschreibung und Koordination von Bauleistungen, der Bauüberwachung und Qualitätssicherung auch die Abrechnung und Vergütung der erbrachten Bauleistungen.
Für die Unternehmer gilt nach der Vergabe- und Vertragsordnung Teil B DIN 1961 §14 „Abrechnung“ Abs. 1: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. ... Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“
Zu den Aufgaben des Architekten gehört i. d. R. die „Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag“ (HOAI 2013, Gebäude und raumbildende Ausbauten, § 34 gem. Anlage 10).
Diese Verpflichtungen der am Bau Beteiligten erfordern ein Präsenzwissen zu den Bestimmungen der Mengenermittlungen und der Abrechnung von Bauleistungen.
Das vorliegende Baustellenhandbuch ermöglicht Architekten, Fachplanern, Bauleitern und Handwerkern einen schnellen und praxisgerechten Überblick zu den relevanten Abrechnungsregelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Leistungsbeschreibungen, Rechnungen und Rechnungsprüfungen.
Die Inhalte der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen nach der neuesten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil C), Ausgabe September 2016, sind in diesem Nachschlagewerk textlich und in den wesentlichen Teilen auch in vereinfachender zeichnerischer Darstellung übersichtlich und präzise erläutert. Die abrechnungsrelevanten Abmessungen von Bauteilen sind in den Bildern durch Maßlinien oder fettgedruckten Begleitlinien markiert.
Dazu sind die wichtigsten Gewerke des Hoch- und Tiefbaus für ein schnelles Auffinden in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben. Für den praktischen „Vor-Ort-Einsatz“ auf der Baustelle sind die Abrechnungsregeln der einzelnen Gewerke nach Bauteilen, wie Boden, Wand, Decke, Pfeiler, Dachfläche usw., strukturiert.
Die nach VOB anzuwendenden Abrechnungseinheiten sind für die spezifischen Leistungen gewerkebezogen in einer Checkliste aufgeführt. Dies ermöglicht bei fehlenden Leistungsverzeichnissen oder Angebotsgrundlagen eine schnelle Erfassung von Abrechnungspositionen im Rahmen von örtlichen Aufmaßen.
Im Anhang sind Formeln zur Bestimmung von Flächen, Volumen und Umfangsmaßen unterschiedlicher Baukörper zu finden. Tabellarische Übersichten helfen bei der Berechnung von Teilleistungen und der Ermittlung von Abrechnungsmengen.
Das Handbuch bietet damit dem Nutzer eine hilfreiche Unterstützung zur rationellen und fachgerechten Abwicklung von Bauprojekten.
In der vorliegenden 5. Auflage wurden zu allen Gewerken die Abrechnungseinheiten und Abrechnungsregeln nach der VOB 2016, Teil C, aktualisiert. Der Autor erhebt mit der Wiedergabe der Grundzüge der VOB schon wegen der Möglichkeit und Vielzahl anderer vertraglicher Vereinbarungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und uneingeschränkte Anwendbarkeit. In Zweifelsfällen ist zu einzelnen Abrechnungsfragen stets der Originaltext der zutreffenden ATV einzusehen und anzuwenden. Das Baustellenhandbuch für Aufmaß und Mengenermittlung wurde mit äußerster Sorgfalt und nach eingehender Recherche zusammengestellt. Gegenüber dem Verlag oder dem Autor begründet dieses Buch keinen Auskunfts- oder Beratungsvertrag und auch keine anderweitige Bindungswirkung. Die individuellen Gegebenheiten jedes Einzelfalls gebieten es, dass keine Gewähr für Verbindlichkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Darstellungen und Aussagen gegeben werden kann.
Anregungen zur Ergänzung des Inhalts oder zu weiteren Erläuterungen werden vom Autor und Verlag dankbar aufgenommen.
Dieburg, im Januar 2017
Ralf Schöwer
Der Autor
Ralf Schöwer
Dipl.-Ing., Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(Industrie- und Handelskammer Darmstadt)
Ralf Schöwer wurde 1959 in Koblenz geboren. Er studierte Architektur an der Technischen Universität Darmstadt. Nach dem Diplom im Jahre 1988 folgte eine Zeit der Mitarbeit in verschiedenen Architekturbüros, zunächst mit einer erfolgreichen Bearbeitung von Architekturwettbewerben. In den sich anschließenden Jahren betreute er als planender Architekt und Bauleiter vielfältige Hochbauprojekte in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierungsvorhaben.
Neben seiner Tätigkeit in den klassischen Arbeitsfeldern des Architekten verfügt er über eine Ausbildung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.
Seit 2002 arbeitet er auch als Sachverständiger für private Auftraggeber, Behörden und Versicherungen zu vielfältigen Aufgaben und Themen im Bereich des Hochbaus.
Im Jahre 2004 wurde er zum Sachverständigen für „Schäden an Gebäuden“ durch die Industrie- und Handelskammer Darmstadt öffentlich bestellt und vereidigt.
Als Autor arbeitet Herr Schöwer auch für das in dieser Reihe erschienene Baustellenhandbuch der Maßtoleranzen.
Einleitung
Vertrag – Abrechnung – Vergütung
Bauvertrag
Für die Abrechnung von Bauleistungen sind im Regelfall die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Bauvertrag festgeschrieben. Zur Definition der Abrechnungsmodalitäten hat sich in der Praxis die Übernahme der Inhalte der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) in privatrechtliche Verträge bewährt. Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB haushaltsrechtlich verpflichtend.
Die VOB bildet mit dem Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ und dem Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ für beide Vertragspartner eine gesicherte und gleichberechtigte Grundlage für einen „VOB-Vertrag“. Werden Bauverträge nach VOB Teil B geschlossen, sind nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 1 automatisch die Vorschritten der VOB/C eingeschlossen.
Die VOB Teil C ist wegen der darin enthaltenen technischen Bestimmungen zur Ausführung als ein Bestandteil der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ anzusehen. Dadurch sind zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs und vorgeschalteter Beurteilung der Mangelfreiheit einer Bauleistung (§ 13 VOB/B) auch die Inhalte der VOB/C direkt mit VOB-Verträgen verbunden.
Durch die Rechtsprechung werden die ATV darüber hinaus auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) eingestuft. Dies bedeutet, dass bei AGB-Verträgen nach §§ 305 bis 310 BGB außer den Inhalten der AGBs auch die Texte der VOB/C dem Auftraggeber zugänglich gemacht bzw. ausgehändigt werden müssen. Dies trifft im Besonderen dann zu, wenn der Auftraggeber nicht zu den im Baurecht bewanderten Personen gehört.
Abrechnungs- und Vergütungsgrundlagen {Vergütungsgrundlagen}
In der VOB Teil C ist in der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ in Ziffer 5 die Nutzung von Bauzeichnungen als Abrechnungsgrundlage vorgesehen. Dies gilt immer dann, wenn die tatsächlich ausgeführte Bauleistung auch den Zeichnungen entspricht. In allen anderen Fällen ist die Leistung örtlich am Bauwerk aufzumessen.
Diese Vorgabe gilt außer für die Gewerke, zu denen auch „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ (ATV) gefasst sind, auch für solche, für die keine ATV besteht. Die Inhalte der gewerkespezifischen ATV sind jedoch stets mit Vorrang gegenüber der ATV DIN 18299 anzuwenden.
Die ATV beinhalten im Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ unter Ziffer 0.5 Richtlinien für die Wahl der Abrechnungseinheiten verschiedenster Bauleistungen oder Bauteile. Diese Regeln wenden sich an die Aufsteller von Leistungsbeschreibungen und werden bei „VOB-Verträgen“ nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.
Die ATV beinhalten in Abschnitt 4 „Nebenleistungen, Besondere Leistungen“ Angaben über Einzelleistungen. Soweit es sich um Nebenleistungen handelt, sind diese dem „Bau-Soll“ zuzurechnen und bedürfen keiner zusätzlichen Vergütung. Eine besondere Einzelerwähnung ist bei vertraglicher Vereinbarung der VOB Teil C nicht erforderlich.
Soweit zur Fertigstellung einer Bauaufgabe Besondere Leistungen notwendig sind und diese im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, wird deren gesonderte Vergütung durch den Bauvertrag erfasst.
Im Leistungsverzeichnis nicht erwähnte, aber erforderliche und ausgeführte Leistungen sind sog. zusätzliche Leistungen (Nachträge), deren Vergütung sich nach VOB/B § 2 Ziffer 6 ableitet. Die Ausführung der Leistung muss vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber angekündigt werden.
Abrechnung
In der VOB/C sind in Abschnitt 5 „Abrechnung“ in den verschiedenen ATV Festlegungen zur gewerkespezifischen Mengenermittlung aufgeführt. Diese gehen detailliert über die Grundregeln der DIN 18299 hinaus.
In allen ATV ist die Verwendung der Maße aus Bauzeichnungen vorgesehen. Im Allgemeinen bedeutet dies
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für Arbeiten im Innenbereich auf Flächen ohne begrenzende Bauteile eine Beachtung der Maße der behandelten oder hergestellten Flächen; |
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auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen bis zu den begrenzenden, unbehandelten Bauteilen; |
• |
oder in verschiedenen Gewerken nach den Maßen der hergestellten oder behandelten Flächen; |
• |
für Mauerwerk und Beton die Aufnahme deren konkreter Maße; |
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für Fassaden die Abrechnung nach den Außenmaßen der hergestellten Flächen. |
Zur Vereinfachung der Handhabung von Abzugsregeln sind in allen Gewerken die Übermessungsgrößen für Flächenmaße auf 2,5 m2 und bei Längenmaßen auf 1,0 m festgelegt.
Bereits mit der Ausgabe des VOB-Ergänzungsbandes, August 2015, wurden in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu 20 Gewerken in dem Abschnitt 5 „Abrechnung“ die bisherigen Regeln nach Unterpunkten neu gegliedert, vereinfacht oder ergänzt. Mit der Ausgabe der VOB 2016 bestehen zu allen Gewerken neue, einheitliche Gliederungen mit den Titeln:
5.1 Allgemeines
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.3 Übermessungsregeln
5.4 Einzelregelungen
In den Übermessungsregeln gelten für eine Abrechnung nach Flächenmaß die bisherigen Übermessungsgrößen von 0,1 m² und 2,5 m² und für Längenmaße unverändert 1,0 m. Für Abrechnungen nach Raummaß wurden die Größen von 0,5 m² und 1 m³ als Einzelgröße für eine Übermessung beibehalten.
Die Ermittlung von Massen einzelner Bauleistungen erfolgt mit dem Einsatz von computergestützten Zeichenprogrammen meist über ein integriertes Massenermittlungsmodul. Diese Massen können i. d. R. über Schnittstellen an ein Zusatzprogramm zur Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung weitergeleitet werden. Unter der Voraussetzung einer baubegleitenden Fortschreibung der Planung und Übereinstimmung der Zeichnung mit der Bauleistung können diese Massen dann schnell und sicher als Abrechnungsgrundlage dienen.
Für Planer und Handwerker sind die Kenntnisse der anzuwendenden Regeln die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz und die Nutzung dieser elektronischen Abrechnungshilfen. Ebenso finden die bei der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen sowie Stahllisten festgestellten Massen direkten Eingang in die Abrechnung.
Problematischer hingegen wird die Massenfeststellung zu Umbau- und Sanierungsarbeiten. Bei fehlenden oder unvollständigen Bestandsplänen und bei Einzelentscheidungen nach Baufortschritt wird, insbesondere bei kleineren und überschaubaren Bauaufgaben, einer Massenermittlung nach Aufmaß oftmals der Vorrang eingeräumt. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Abrechnungsregeln für eine zügige und rationelle Aufmaßabwicklung vor Ort von noch größerer Bedeutung.
Die effektive und regelgerechte Abrechnung von Bauleistungen wird im Wesentlichen bestimmt durch
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die Zusammenarbeit von Bauherrschaft und Architekt/Bauträger/Generalübernehmer/Generalunternehmer bereits in der Planungsphase; |
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eine möglichst umfassende, detaillierte Planung und Leistungsbeschreibung für einzelne Gewerke; |
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eine ausgewogene Vertragsgestaltung; |
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eine partnerschaftliche, „teamorientierte“ Zusammenarbeit von Planer/Bauleiter und Handwerker während der Bauausführung. |
Darüber hinaus ist die umfassende Kenntnis der wesentlichen Inhalte des Handbuchs zu den allgemeinen Abrechnungsregeln für Bauleistungen auf der Basis von VOB-Vereinbarungen eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Bearbeitung von Mengenermittlungen und Abrechnungen.
Vergütung
Für Bauleistungen nach VOB/B-Verträgen sind die Vergütungsansprüche und Voraussetzungen in § 2 „Vergütung“ geregelt.
Durch die Verknüpfung der abzurechnenden Leistungen mit den Vertragsvereinbarungen nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 2 ergibt sich für die Abrechnung ein abgestuftes Regelwerk.
Vergütungen können geregelt sein in:
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Leistungsbeschreibungen |
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Besonderen Vertragsbedingungen |
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Zusätzlichen Vertragsbedingungen |
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Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen |
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Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18300 ff.) |
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Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 18299) |
Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gilt die vorgenannte Reihenfolge der Regelungen als verbindlich.
Das Handbuch berücksichtigt nur die allgemeinen Regelungen aus den gewerkespezifischen ATV. In einzelnen Gewerken wird auf die Besonderen Leistungen näher eingegangen, immer dann, wenn es sich in der Baupraxis bei diesen Leistungen gleichzeitig um häufige, erforderliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung des Gewerks handelt.
Darüber hinausgehende, vielfältig mögliche Vereinbarungen können hier wegen der speziellen Eigenheit eines Objekts oder des Vertrags nicht näher erörtert werden.
Für die Zulässigkeit besonderer Abrechnungsvereinbarungen ist die Übereinstimmung mit der gewerblichen Verkehrssitte maßgebend.
In Teil B der VOB sind in § 14 „Abrechnung“ alle Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer genannt. Von großer Bedeutung ist hier im Abschnitt 2 der Hinweis auf die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmende Feststellung der Leistung. Dies kann anhand einer Zeichnung oder bei einem Aufmaß am Objekt erfolgen. Das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen gehört i. d. R. auch zum Leistungsumfang des Bauleiters bei einer Beauftragung nach HOAI § 33, Leistungsbild für Gebäude und raumbildende Ausbauten.
Mengenermittlung und Aufmaß
Allgemeines zur Mengenermittlung
Die Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen von Einheitspreisverträgen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung wird im Wesentlichen bestimmt durch
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den Umfang und die Genauigkeit von Voruntersuchungen bzw. Vorplanungen, |
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die Projektdisziplin im Bauablauf (Änderungen des Entwurfs, Änderungen durch technische Neuerungen), |
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den Genauigkeitsgrad und die Aussagekraft einer Ausführungsplanung, |
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den Genauigkeitsgrad eines Leitungsverzeichnisses (Mengen, Einzelleistungen), |
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die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planungsvorgaben, |
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die Rückübernahme von Abweichungen der Bauausführung in die Ausführungsplanung. |
Für die Ermittlung von Abrechnungsmengen stehen abhängig vom Zeitpunkt einer Mengenermittlung und der Art der Bauaufgabe verschiedene Unterlagen und Mittel zur Verfügung.
Mengenermittlung vor der Bauausführung
In Teil C der VOB besteht in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 unter Ziffer 5 „Abrechnung“ die Grundregel:
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
Aus dieser VOB-Regelung ergibt sich die Forderung, insbesondere für Umbaumaßnahmen oder den teilweisen oder vollständigen Abbruch von Gebäuden, Bestandspläne, soweit diese mit dem vorhandenen Bauwerk übereinstimmen, einer Mengenermittlung zugrunde zu legen. Abhängig von der Bauaufgabe ist ggf. der Bestand für die Erstellung einer Zeichnung oder die Mengenermittlung eines Leistungsverzeichnisses aufzunehmen.
Für Neubaumaßnahmen werden Ausführungszeichnungen i. d. R. in digitaler Form erstellt. Dies ermöglicht bei entsprechender dreidimensionaler Führung der Planung eine computergestützte Erstellung von Massenberechnungen und deren Übernahme in Ausschreibungs- und Abrechnungsprogramme.
Für Gewerke des Ausbaus können ebenfalls die notwendigen Angaben von Flächen und Umfangsmaßen für einzelne Räume oder Bauteile leicht aus den Planungsdaten gewonnen werden.
Im Zuge der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen werden Stahllisten geschaffen, deren Angaben zu den Mengen und Querschnitten von Betonstabstählen, Betonmattenstählen, Dübelleisten, Bügel, Unterstützungskörben und anderes mehr in die Leistungsverzeichnisse einfließen können.
Die Mengermittlung erfolgt dabei auf der Basis von festgelegten Angaben zu den Gewichten von Stab- und Mattenstahl, Profilstahl und dergleichen aus den DIN-Normen und den Produkthandbüchern der Hersteller.
Abhängig vom Bauvorhaben und der Vertragsgestaltung (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) bieten diese Daten in den meisten Fällen eine gesicherte Ausgangsbasis für eine Ausschreibung und spätere Leistungsabrechnung.
Mengenermittlung während/nach der Bauausführung
Bauzeichnungen bilden für eine Abrechnung einzelner Gewerke des Rohbaus und Ausbaus während oder nach der Bauausführung i. d. R. die anzuwendende Abrechnungsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass
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die Zeichnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen und |
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die Maßabweichungen von Bauteilen die Grenzwerte der zulässigen Abweichungen nach der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ nicht überschreiten. |
In allen anderen Fällen wird, auch bei Neubaumaßnahmen, ein örtliches Aufmaß erforderlich. Für die Ermittlung der Leistungen von Erd-, Entwässerungskanal- und Landschaftsbauarbeiten ist die Anwendung von Näherungsverfahren erlaubt. Es sind die gewerkespezifischen, vereinfachenden Regeln (Übermessungsregeln und Einzelregeln) anzuwenden.
Im Gewerk „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ kann durch den Einsatz von elektronischen Berechnungsprogrammen die Ermittlung von Holzmassen und Abbundleistungen im Vergleich zu den Angaben der Leistungsbeschreibung kontrolliert und präzisiert werden. Auch hier kann diese Form der Massenermittlung (Holzlisten) für eine Abrechnung ohne Aufmaß herangezogen werden.
Aufmaß
Bei kleineren Bauvorhaben, Arbeiten im Bestand oder im Bereich der Gebäudesanierung können örtliche Aufmaße aus Gründen einer wirtschaftlichen Projektabwicklung notwenig oder sogar erforderlich sein, wenn bestimmte Leistungen erst im Laufe der Realisierung festgelegt werden können.
Örtliche Aufmaße nach Abschluss einer Bauleistung oder während der Bauausführung, auch zur Kontrolle der Maßgenauigkeit (z. B. Achs- und Höhenvermessungen), lassen sich mithilfe von elektronischen Aufmaßhilfen (Raum- und Fassaden-/Flächenscanner) zunehmend vereinfachen. Die gewonnenen Daten können i. d. R. in Abrechnungsprogramme eingelesen werden. Der Einsatz dieser Techniken und die Verwendung der Ergebnisse als Abrechnungsgrundlage sollten jedoch mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Projektbeteiligten vertraglich geregelt werden.
Das Aufmaß von Bauwerken des Hochbaus ist vorzugsweise abschnittsweise, z. B. nach Geschossen und nach Räumen, vorzunehmen. Für die Gliederung der Aufstellung und die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine immer gleichbleibende Vorgehensweise hilfreich. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für das Aufmaß von Bauleistungen:
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nach Leistungspositionen, soweit durch ein vorhandenes Leistungsverzeichnis vorgegeben, und ggf. Erfassung von ergänzenden Einzelleistungen; |
• |
Aufmaß des gesamten Raums mit allen Bauteilen, Öffnungen, Höhen, Diagonalmaßen etc. für die nachträgliche Bearbeitung im Büro mit einer Zuordnung von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis oder Angebot. |
Die Einzelmaße sind nach den Abrechnungsregeln der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu bestimmen.
Für Arbeiten aus dem Bereich Tiefbau/Erdarbeiten stehen die Berechnungsverfahren des orthogonalen Aufmaßes oder der Primenmethode zur Verfügung:
Bei dem orthogonalen Aufmaß werden den Messpunkten in einem, das Vermessungsobjekt umschreibenden, rechtwinkligen Bezugssystem Messwerte in Längs- und Querrichtung sowie Höhen zugeordnet.
Die Primenmethode basiert auf der Ermittlung von Höhenwerten zu einzelnen festgelegen Punkten in einem Koordinatensystem (Längen in x- und y-Richtung).
Sonstige Informationsquellen
Als Abrechnungsgrundlagen können auch die nachstehenden Informationsquellen genutzt werden bzw. sind diese insbesondere bei Abrechnungen nach Masse als Prüfbelege der Rechnung beizufügen.
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Lieferscheine zu eingebauten besonderen Baustoffen oder Bauprodukten, z. B. Spiralbewehrung im Tresorbau |
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Wiegescheine |
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geförderte Mengen von Flüssigkeiten, z. B. bei Einpressarbeiten für Verbauleistungen, Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten |
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Nachweise über Entsorgungsgebühren (Deponiebestätigungen); z. B. Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe |
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Mietrechnungen, z. B. für besondere Baugeräte, Baumaschinen oder Baustellencontainer, WC-Anlagen, Zaunanlagen und dergleichen |
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Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser |
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Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen |
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Spülprotokolle |
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bestätigte Taglohnzettel |
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sonstige Prüfnachweise, z. B. Protokoll der Bewehrungsabnahme |
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Bautagebuch |
Grundregeln der VOB Teil C
Für die Abrechnung von Bauleistungen wurde in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB unter Ziffer 5 „Abrechnung“ eine gewerkeübergreifende Systematik entwickelt.
Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 „Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß“ wird für die Einzelgewerke durch eine Regelung zur Maßbestimmung abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils ergänzt.
Für die Mengenermittlungen der einzelnen Gewerke sind in den ATV’n vier verschiedene Grundsätze formuliert.
Die ATV’n der Gewerke unterscheiden dabei nach Arbeiten auf/an Flächen und Bauteilen mit und ohne bauliche Begrenzungen durch andere Bauteile.
Bei Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind in einigen Gewerken die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen. In anderen Gewerken sind die Maße der fertigen Leistungen in die Mengenermittlung aufzunehmen.
Bei Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind in verschiedenen Gewerken die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen.
Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.
Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:
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Putzarbeiten |
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Parkettarbeiten |
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Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind |
• |
Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind |
• |
Fliesenarbeiten |
• |
Metallbauarbeiten |
Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:
• |
Trockenbauarbeiten |
• |
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten |
• |
Estricharbeiten |
• |
Bodenbelagsarbeiten |
Zu den Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen bei:
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Tapezierarbeiten |
• |
Malerarbeiten |
• |
Trockenbauarbeiten |
• |
Tischlerarbeiten |
• |
Bodenbelagsarbeiten |
• |
Zimmer- und Holzbauarbeiten |
• |
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten |
• |
Abdichtungsarbeiten |
• |
Estricharbeiten |
• |
Fliesenarbeiten |
• |
Metallbauarbeiten |
Die Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile/Bekleidungen sind bei folgenden Gewerken in die Mengenermittlungen aufzunehmen
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Naturwerksteinarbeiten |
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Betonwerksteinarbeiten |
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Klempnerarbeiten |
• |
Zimmer- und Holzbauarbeiten |
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Gussasphaltarbeiten |
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Wärmedämmverbundsysteme |
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Vorgehängte Fassaden |
Außerdem gilt im Allgemeinen:
• |
Bei der Längenbestimmung ist i. d. R. die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen. |
• |
Bei unregelmäßigen Flächen, die einzeln abgerechnet werden, ist die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks in der Flächenermittlung zu berücksichtigen. |
• |
Für Flächen, die nicht durch einfache Formeln für geometrische Flächen, wie Dreieck, Kreis, Raute und Trapez, berechnet werden können, gelten in den Gewerken weitere Einzelregelungen. |
Die Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung {Übermessung} bestimmter Unterbrechungen sind ebenso gewerkeübergreifend geregelt.
• |
Flächen mit einer Größe bis einschließlich 2,5 m2 werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen. |
• |
Öffnungen in Böden werden bis zu einer Fläche von einschließlich 0,5 m2 übermessen. |
• |
Bei Abrechnungen nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis einschließlich 1,0 m übermessen. |
• |
Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach den Übermessungsregeln heranzuziehen. |
• |
Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen. |
Genauigkeit von Abrechnungsmengen und Beträgen
Für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und Rechnungen haben sich in der Praxis nachstehende Genauigkeitsgrade {Genauigkeitsgrade} für Baustoffmengen und Beträge bewährt:
Abrechnungseinheit |
Genauigkeit |
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Länge |
m |
2 |
Fläche |
m2 |
2 |
Rauminhalt |
m3 |
3 |
Gewicht |
kg |
0 |
t |
3 |
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Geldbeträge |
Euro |
2 |
Begriffsbestimmungen
Im Anhang zur ATV DIN 18299 sind die unter Ziffer 5 der gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen einheitlich verwendeten Begriffe näher erläutert und mit Beispielen veranschaulicht.
Aussparung
Querschnittsänderungen in Bauteilen, wie Wände, Böden oder Decken, werden allgemein als Aussparungen bezeichnet. Die Querschnittsänderungen können die gesamte Bauteiltiefe betreffen, z. B. in Form von Fenster- und Türöffnungen oder als Durchdringung mit anderen Bauteilen. Auch Querschnittschwächungen, die nur einen Teil der Bauteiltiefe umfassen, z. B. Nischen oder Schlitze, werden als Aussparung bezeichnet. Aussparungen sind die nicht herzustellenden bzw. zu behandelnden Teile einer Fläche.
Unterbrechung
Trennende Teilflächen mit geringer Breite stellen in der Ermittlung von Flächenmaßen eine Unterbrechung der Gesamtfläche dar. Eine Unterbrechung im Flächenmaß ist gegeben, wenn das trennende Bauteil nach der Leistungsposition unbehandelt bleibt oder die Leistungsposition hier nicht ausgeführt werden kann.
Beispiele: Gesimse in Fassadenflächen, Fachwerkbauteile, Entwässerungsrinne und Einbauten in Oberflächenbefestigungen von Verkehrsflächen.