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So funktioniert unser Verein

DANIEL LEISER

So funktioniert
unser Verein

Gründen, dabei sein – aktiv als Mitglied und Vorstand

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Dank

Autor und Verlag danken folgenden Personen für ihre geschätzte fachliche Unterstützung (Feedbacks, Inputs, Ergänzungen, Korrekturen, Fachlektorat): im Rahmen der 4. Auflage: Regina Jäggi, Michael Krampf und Marcel Weigele vom Beobachter-Beratungszentrum sowie Hermann Pallasch von der Pallasch Business Engineering GmbH, Schaffhausen.

Beobachter-Edition

5., aktualisierte Auflage, 2017

© 2005 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich

Lektorat: Christine Klingler Lüthi, Wädenswil

Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: buchundgrafik.ch

Illustrationen: Isabel Thalmann, buchundgrafik, Zürich

Satz: Jacqueline Roth, Zürich

e-Book: mbassador GmbH, Luzern

ISBN 978-3-85569-955-1

eISBN 978-3-85569-699-4

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Inhalt

Vorwort

image Einführung

Ideal für private Anliegen und Projekte

Das bietet Ihnen dieser Ratgeber

Wann ist der Verein die richtige Rechtsform?

Gegenstück zum Verein: die einfache Gesellschaft

Typische Anliegen für eine Vereinsgründung

Die ultimativen Kontrollfragen vor der Vereinsgründung

image So einfach gründen Sie einen Verein

Wie entsteht ein Verein?

Vereinsstatuten: Nutzen Sie den Spielraum

Wann gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor?

Vereinszweck

Vereinsname: freie Wahl

Vereinssitz

Gründung in zwei Phasen

Gründungsversammlung

Handelsregistereintrag – ja oder nein?

image Mitgliedschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitgliedschaftsrechte

Mitgliedschaftspflichten

Vereinsbeitritt

Muss der Verein mich aufnehmen?

Wie treten Kinder einem Verein bei?

Wer entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder?

Sind Mitgliederkategorien erlaubt?

Ende der Mitgliedschaft

Vereinsaustritt

Wenn es nicht mehr anders geht: Vereinsausschluss

image Vereinsorganisation

Das Grundkonzept der Vereinsorganisation

Der Vorstand – das geschäftsführende Organ

Grösse und Zusammensetzung

Ämter und Funktionen

Die Wahl des Vorstands

Beginn und Ende der Vorstandszeit

Abberufung des Vorstands

Vorstandsarbeit im Alltag

Vertretung nach aussen

Organisation der Vorstandsarbeit

Orientierungshilfe für den Vorstand: das Leitbild

Vereinsarchiv: Fundus für die Vorstandsarbeit

Aktenablage

Vorstandssitzungen effizient durchführen

Erfolgsfaktoren guter Teamarbeit

Analyse und Optimierung der Vorstandsarbeit

Entschädigung für Vorstandsmitglieder

image Vereinsfinanzen

Einnahmen – wie kommt der Verein zu Geld?

Mitgliederbeiträge

Gebühren als Einnahmequelle

Gönnerbeiträge und Spenden

Legate und Vermächtnisse

Subventionen

Beiträge aus den Lotteriefonds

Stiftungen und Fonds

Sponsoring

Events: einmalige Vereinsaktionen und -anlässe

Wirtschaftliche Tätigkeit als Einnahmequelle

Nur bedingt zu empfehlen: Darlehen und Kredite

Hypotheken

Vermögen und Steuern

Das Vermögen bewirtschaften

Verrechnungssteuer

Gewinn- und Kapitalbesteuerung

Mehrwertsteuer

image Vereinsversammlung

Ideale Rahmenbedingungen schaffen

Einmal pro Jahr – plus Ausnahmen

Versammlungsort und -zeit

Gute Atmosphäre im Versammlungssaal

Den Versammlungsablauf vorbereiten

Grundregeln für eine korrekte GV

Protokoll – was gehört hinein?

Einladung und Traktandenliste

Legen Sie sich im Vorstand eine Taktik zurecht

Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung

Eröffnung der Versammlung

Formelles: am Anfang zu klären

Wahl der Stimmenzählerinnen und -zähler

Genehmigung der Traktandenliste

Der Ablauf der Versammlung

Genehmigung des Protokolls der letzten GV

Einführung in die einzelnen Traktanden

Richtig diskutieren

Sach- und Ordnungsanträge

Ehrungen

Wahlen – so transparent wie möglich

Stimm- und Wahlrecht

Zirkularbeschluss und Urabstimmung

Jahresbericht – was gehört dazu?

Präsentation der Jahresrechnung

Wie prüfe ich als Vereinsmitglied Bilanz und Erfolgsrechnung?

Revisionsbericht und Abnahme der Jahresrechnung

Überleitung zum Budget: das Tätigkeitsprogramm

Budget – wichtiges Führungs- und Kontrollinstrument

Anträge der Mitglieder

Diverses

Abschluss der Versammlung

Richtiges Verhalten bei Störungen

image Mitgliederverwaltung

An der IT kommt kein Verein vorbei

Software für Vereine

Virenschutz und Datensicherung gehören zum Standard

Achtung, Datenschutz

Welche Daten dürfen Vereine von ihren Mitgliedern aufnehmen?

Wann dürfen Mitgliederdaten weitergegeben werden?

Mitgliederdaten auf der vereinseigenen Internetseite

Rechtsansprüche und Verfahren

image Kommunikation

Grundsätze der Kommunikation

Gesprächskultur

Präsentationen und Reden halten

Erfolgsfaktoren eines guten Auftritts

Konzeption der Vereinskommunikation

Situationsanalyse

Kommunikationsstrategie

Massnahmenkatalog

Geeignete Kommunikationsmittel für Vereine

Anwendungsbereiche der Kommunikation

Vereinsmarketing

Lobbying

Werbung für Vereinsaktivitäten

Veranstaltungen

image Krisen im Verein

Krisenmanagement beginnt mit der Prävention

Wissen, was die Mitglieder bewegt

Krise! Was tun?

Notfallszenario für Unfälle

Interne Krisen anpacken und bewältigen

image Rechtsfragen

Wer haftet für Vereinsschulden?

Haftet der Verein für seinen Vorstand?

Haftung für Hilfspersonen

Entlastung des Vorstands mittels Décharge

Anfechtung von Vereins- und Vorstandsbeschlüssen

Klagen – wie geht das?

Welche Beschlüsse sind anfechtbar?

Nichtige Vereinsbeschlüsse

Statuten- und Zweckänderungen

Änderung oder Umwandlung des Vereinszwecks

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Sachversicherungen

Rechtsschutzversicherung

Fahrzeugversicherungen

Unfallversicherung

Sozialversicherungen

image Vereinsauflösung

Schlusspunkt Liquidation

Gründe für eine Vereinsauflösung

Wohin mit dem Vereinsvermögen?

image Anhang

Vereinsrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB)

Musterstatuten

Vorlage für Gründungsprotokoll

Muster für eine Geschäftsordnung

Muster für ein Vorstandsreglement

Muster für Funktionsbeschreibungen

Muster für eine Stellenbeschreibung

Adressen und Links

Literatur

Stichwortverzeichnis

Vorwort

«Vereine sind altmodisch, das Vereinsleben ist langweilig und Vereinsmenschen sind sowieso alle konservativ eingestellt.» So oder ähnlich tönt es regelmässig, wenn ich mit Leuten, die nie Mitglied in einem Verein waren, über die Wichtigkeit unserer Vereinskultur diskutiere. Wer als Mitglied oder auf andere Weise mit einem Verein zu tun hat, weiss, dass die Vereinstätigkeit eine spannende Sache ist: Man stellt sich mit Gleichgesinnten zusammen einer Herausforderung, geht gemeinsam demselben Lieblingshobby nach oder hat ganz einfach nur eine Menge Spass. Hinzu kommt, dass das Recht den Vereinen – wie in kaum einem anderen Lebensbereich – einen riesigen Spielraum gibt, sich selbst zu organisieren. Gleichzeitig können Vereinsgründer und -mitglieder in rechtlicher Hinsicht auf die grösstmögliche Sicherheit für das eigene Vorhaben vertrauen.

Die Statistik unterstreicht die Attraktivität der Vereinsform: So beteiligten sich fast 40 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz als Aktivmitglied an den Aktivitäten von Vereinen, Gesellschaften, Klubs, politischen Parteien oder anderen Gruppen. Für sie alle scheint der Beobachter mit seinem Ratgeberbuch zum Vereinsrecht, das vor zwölf Jahren auf den Markt kam, ein nützliches Nachschlagewerk zu bieten, denn es erscheint bereits in der fünften Auflage.

Die vorliegende Ausgabe soll wie bis anhin Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern, Funktionären und anderen Personen, die vorwiegend mit kleinen Vereinen zu tun haben, alltägliche Fragen beantworten – so wie ich diese täglich am Beratungstelefon antreffe respektive auch während meiner 20-jährigen Vereins- und Vorstandstätigkeit selbst angetroffen habe. Und natürlich soll der Ratgeber Sie bei Ihrer Tätigkeit für den Verein unterstützen – mit Anschauungsbeispielen, Checklisten und Vorlagen. Die besten Tipps und Hilfsmittel nützen aber nichts, wenn nicht Menschen da sind, die sich – ohne Absicht auf einen persönlichen Vorteil – für einen Verein engagieren. Ihnen gebührt mein Dank – denn ohne sie wäre dieses Ratgeberbuch wertlos.

Daniel Leiser
im Juni 2017

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Einführung

Möchten Sie sich mit Anwohnern für eine bessere Wohnqualität in Ihrem Quartier einsetzen? Mit anderen Eltern die Anliegen und Bedürfnisse Ihrer Kinder vertreten? Oder mit Gleichgesinnten ein Open Air in Ihrer Gemeinde veranstalten? Ein Verein ist die perfekte Rechtsform für solche Vorhaben.

Ideal für private Anliegen und Projekte

Vereine sind voll im Trend – das klingt jetzt vielleicht etwas gewagt, aber es entspricht dem Zeitgeist. Mit dem Internet und den sozialen Medien können sich Menschen heute viel einfacher und schneller vernetzen. Das ist vor allem dann ein grosser Vorteil, wenn man Gleichgesinnte sucht oder Unterstützung für ein eigenes oder übergeordnetes Vorhaben braucht.

Wer schon einmal einen Aufruf in die virtuelle Welt abgesetzt hat, war wahrscheinlich erstaunt, wie schnell und weit sich dieser dort verbreitet hat und wie viele Angebote für Unterstützung innert kürzester Zeit zurückgekommen sind. Auch wenn Gesellschaftskritiker von Individualisierung und zunehmender Anonymität sprechen: Menschen helfen und unterstützen andere Menschen nach wie vor gerne – sei es in Form von Spenden, guten Ratschlägen, tatkräftiger oder moralischer Unterstützung. An einer Frage bleiben allerdings viele solche Netzwerke hängen: Wie organisieren wir uns bei unserem Vorhaben? Und: Müssen wir rechtlich etwas regeln, oder können wir einfach loslegen?

Die meisten Menschen, die sich diese Fragen stellen, landen irgendwann beim Verein – und das mit gutem Grund: Keine andere juristische Person lässt sich so einfach und schnell gründen. Und bei keiner anderen Rechtsform ermöglicht es der gesetzliche Spielraum, die Organisation passgenau auf die Bedürfnisse der Vereinigung auszurichten. Aus diesem Grund ist der Verein nach wie vor die perfekte Rechtsform für Menschen, die gemeinsam mit anderen Menschen ein privates Anliegen verfolgen oder ein Projekt realisieren wollen.

Das bietet Ihnen dieser Ratgeber

Hauptziel dieses Ratgebers ist, interessierten Leserinnen und Lesern die Grundlagen und Vorzüge des Vereins näherzubringen – und dabei soll das Buch auch den Beweis erbringen, wie einfach sich ein Verein gründen und organisieren lässt. Denn eines ist klar: Die Einsatzmöglichkeiten der Vereinsform sind riesig, und Sie gehen dabei kein finanzielles Risiko ein – unabhängig davon, ob Ihr Vorhaben auf unbestimmte Zeit angelegt ist oder nicht.

imageHINWEIS Die Vereinsform ist für einen Strickclub oder einen Gamertreff genauso geeignet wie für ein politisches Komitee oder die Veranstaltung eines Quartierfests oder eines kleinen Open Airs.

Ob Sie nun einen Verein gründen wollen oder bereits in einem Verein aktiv sind: Dieser Ratgeber enthält nicht nur alles, was Sie über die Vereinsgründung wissen müssen, sondern auch Informationen und Tipps zu den wichtigsten Aspekten in bereits bestehenden Vereinen. Insbesondere finden Sie darin Anregungen zu einer massgeschneiderten Organisation, zu den Rechten und Pflichten Ihrer Mitglieder sowie zu den wichtigsten rechtlichen Fragen, denen Sie im Verlauf Ihrer Vereinstätigkeit begegnen könnten.

Die meisten Anfragen im Beobachter-Beratungszentrum, die mit dem Vereinsrecht zu tun haben, betreffen Konflikte. Erst dann zeigt sich, wie gut oder eben wie schlecht ein Verein organisiert und geführt ist. Dementsprechend widmet dieses Buch dem Krisenmanagement ein ganzes Kapitel. Der Vermeidung von Konflikten dient auch eine durchdachte und transparente Kommunikation. Wie Sie die heutigen Kommunikationsmittel innerhalb und ausserhalb Ihres Vereins optimal einsetzen, erfahren Sie ebenfalls in diesem Ratgeber.

Nicht alles, was Sie in diesem Buch finden, werden Sie in Ihrem Verein konkret umsetzen wollen und können. Greifen Sie das heraus, was Ihren Bedürfnissen entspricht, und passen Sie es den Gegebenheiten in Ihrer Organisation an. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis hilft Ihnen bei der Auswahl der für Sie wichtigen Punkte. Wenn Sie vertiefte Informationen zu einzelnen Themen suchen, finden Sie im Anhang ein Verzeichnis mit weiterführender Literatur.

Wann ist der Verein die richtige Rechtsform?

Wollen Sie mit anderen Menschen zusammen ein bestimmtes Ziel erreichen, sich für ein gemeinsames Projekt einsetzen oder einfach Geselligkeit in vertrauter Runde erleben? Dann sollten Sie über die Gründung eines Vereins nachdenken, denn diese Rechtsform bietet fast nur Vorteile.

Das Hauptargument für die Gründung eines Vereins: Er ist – wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Genossenschaft – eine Körperschaft, also eine juristische Person. Das heisst, dass er eine eigene, von den Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeit hat. Mitglieder kommen und gehen – der Verein bleibt bestehen. Ein Verein kann Vermögen und Schulden haben, er kann sogar erben und selbständig vor Gericht klagen und verklagt werden.

Gerade hinsichtlich Schulden beziehungsweise Haftung für Vereinsschulden bietet diese Rechtsform den wichtigsten Vorteil: Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen – sofern die Mitglieder in ihren Statuten nichts anderes festgesetzt haben.

Ein weiterer wichtiger Wesenszug der Vereinsform ist, dass die Mitglieder das Sagen haben. Für die Gründer bedeutet dies, dass sie möglicherweise ihren Einfluss auf die Weiterentwicklung verlieren, wenn neue Mitglieder dem Verein beitreten. Dies selbst dann, wenn sie im Vorstand sitzen. Denn der Vorstand ist das vollziehende Organ; er untersteht zwingend der Aufsicht der Vereinsversammlung.

imageGUT ZU WISSEN Im Unterschied zur AG, GmbH und Genossenschaft dürfen Vereine sich nur idealen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen – wie etwa Sport, Kunst, Politik, Wohltätigkeit oder ganz einfach Geselligkeit. Mit anderen Worten: Hauptziel darf niemals sein, Gewinn oder sonst einen geldwerten Vorteil für den Verein und / oder seine Mitglieder zu erwirtschaften.

Gegenstück zum Verein: die einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft gehört zu den Rechtsgemeinschaften und ist somit keine juristische Person. Dementsprechend haben die Gesellschafter einstimmig das Sagen; sie verpflichten durch ihr Handeln nur sich selbst. Für allfällige Geschäftsschulden haftet jedes Mitglied solidarisch und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Eine einfache Gesellschaft entsteht bereits, wenn mindestens zwei Personen mit vereinten Kräften und Mitteln ein gemeinsames Ziel erreichen wollen. Dieses Ziel darf – im Unterschied zu den Vereinen – auch wirtschaftlicher Natur sein. Eine einfache Gesellschaft liegt beispielsweise vor, wenn Sie sich mit mehreren Personen und Firmen zusammentun, um ein Bauwerk zu erstellen. Auch die Gründergemeinschaft, welche die Vereinsgründung vorbereitet, stellt eine einfache Gesellschaft dar (siehe Seite 28).

Typische Anliegen für eine Vereinsgründung

Dank der sozialen Medien finden Menschen heutzutage schnell Gleichgesinnte, um gemeinsam ein Ziel zu erreichen. Dementsprechend gibt es viele gute Gründe, zu diesem Zweck einen Verein zu gründen. Hier einige Beispiele aus dem Beratungsalltag:

Soziale Anliegen. Bilder von Armut, Krieg und Umweltkatastrophen bewegen immer wieder Menschen dazu, anderen Menschen in der Not zu helfen – zum Beispiel indem sie mit weiteren Hilfsbereiten Geld, Kleider oder Nahrungsmittel organisieren.

Interessenvertretung. Eltern von schulpflichtigen Kindern haben oft ähnliche Bedürfnisse und Interessen. Vielleicht möchten sie einen Lernclub gründen, oder sie tun sich zusammen, um sich gegenseitig besser unterstützen zu können.

Sport. Er ist nach wie vor einer der häufigsten Gründe, die Vereinsform zu wählen. Nebst den traditionellen Sportvereinen gibt es heute viele Nischenanbieter – etwa eine Sportschule, die während der Schulferien Schnupperkurse für Kinder organisiert, oder Anbieter von wöchentlichen Trainings, bei denen die Mitglieder nicht an Meisterschaft und Turnieren teilnehmen müssen.

Beratung. Fachleute, die neben ihrem Job noch Ressourcen frei haben oder nach der Pensionierung ihre bisherige Arbeit nicht vollständig aufgeben wollen, schliessen sich zusammen, um Ratsuchenden mit beschränkten finanziellen Mitteln ein günstiges oder sogar kostenloses Beratungsangebot offerieren zu können.

Politik. Über soziale Netzwerke lassen sich heute leicht politisch interessierte Menschen finden, die mit Gleichgesinnten das politische Geschehen in der Gemeinde mitprägen möchten. Übrigens sind auch die meisten politischen Parteien als Vereine organisiert.

Kultur. Sei es ein Laientheater, eine Ausstellung von jungen Künstlerinnen und Künstlern oder die Organisation eines Musikanlasses – für Kulturförderung und die Durchführung von entsprechenden Aktivitäten ist der Verein die am häufigsten verwendete Rechtsform.

Die ultimativen Kontrollfragen vor der Vereinsgründung

Wenn Sie jetzt noch unsicher sind, ob Sie für Ihr Vorhaben einen rechtlichen Rahmen, eine Organisation mit einer bestimmten Organisationsform brauchen, können Sie sich folgende Fragen stellen. Wenn Sie sie alle mit Ja beantworten, spricht vieles für die Vereinsform:

Ist der Zweck, den die Vereinigung verfolgen soll, nichtwirtschaftlicher Natur?

Werden die Aktivitäten oder das Projekt voraussichtlich eher eine unbestimmte, längere Zeit dauern?

Soll die Vereinigung oder das Vorhaben weiteren Mitgliedern offenstehen?

Bin ich als Gründungsmitglied bereit, mich später dem Willen der Mehrheit der Mitglieder unterzuordnen?

Darf oder soll die Vereinigung aus dem privaten Rahmen hinaus an die Öffentlichkeit treten?

Ist es wichtig, dass die Mitglieder für finanzielle Verbindlichkeiten, die aus den Aktivitäten entstanden sind, nicht persönlich haften?

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So einfach gründen Sie einen Verein

Wenn Sie sich entschieden haben, mit Gleichgesinnten ein Hobby zu pflegen, eine gemeinnützige Aufgabe zu erfüllen oder sich für ein kulturelles Projekt zu engagieren, haben Sie schon beinahe einen Verein gegründet. Wie einfach Sie die Gründung vorbereiten und durchführen, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Wie entsteht ein Verein?

Die Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum lassen vermuten, dass der eine oder andere Verein – trotz guter Absichten – aus Angst vor den Formalitäten nicht gegründet wurde. Das ist schade, denn ein Verein entsteht viel einfacher und schneller, als man denkt.

Damit ein Verein entsteht, muss gemäss Vereinsrecht (Artikel 60 Zivilgesetzbuch) nur eine Voraussetzung erfüllt sein: Es braucht Statuten, aus denen der Wille hervorgeht, als Körperschaft zu bestehen. Sobald die Gründungsmitglieder also Statuten geschaffen haben, aus denen ersichtlich ist, dass sie einen Verein gründen wollen, ist bereits ein solcher entstanden.

Inhaltlich sollten die Statuten Aufschluss geben über die Aufgabe respektive den Zweck des Vereins, seine finanziellen Mittel sowie seine Organisation. Letzteres ist allerdings nicht zwingend, da das Vereinsrecht eigene Bestimmungen auf Lager hat, falls statutarische Regeln fehlen. Schliesslich werden die Gründungsmitglieder – auch wenn das nicht so klar im Gesetz steht – ihrem neuen Verein zur Individualisierung einen Namen geben müssen (siehe dazu Seite 26).

imageTIPP Die Statuten, je nach Verein auch Statut, Satzungen oder Reglement genannt, stellen die Grundordnung – also quasi die Verfassung – des Vereins dar. Im Beratungsalltag zeigt sich aber immer wieder, dass die Vereine sich der Bedeutung der Statuten im Tagesgeschäft zu wenig bewusst sind. Insbesondere ist vielen Vorstandsmitgliedern nicht klar, dass alle Fragen, die in den Statuten nicht klar geregelt sind, von der Generalversammlung entschieden werden müssen (siehe Seite 34). Es lohnt sich deshalb, nicht nur die für die Gründung vorgeschriebenen Punkte (Vereinszweck, Finanzen und Organisation) in die Statuten aufzunehmen, sondern auch ein paar zusätzliche Dinge zu regeln.

Vereinsstatuten: Nutzen Sie den Spielraum

Zu viele Köche verderben den Brei – das gilt auch für das Erstellen der Gründungsstatuten. Es empfiehlt sich deshalb, das Regelwerk im kleinen Kreis auszuarbeiten. Möglicherweise hat jemand in Ihrem Vorbereitungsteam Freunde oder Bekannte, die bereits in einer Vereinsorganisation tätig waren oder sogar im Vereinsrecht bewandert sind. Sie können wichtige Inputs beisteuern. Allerdings sollten die Gründungsmitglieder den Takt vorgeben: Überlegen Sie sich insbesondere, welche Fragen die Statuten abschliessend beantworten und welche Organe mit welchen Aufgaben und Kompetenzen für den Verein tätig sein sollen. Lassen Sie sich dabei auch von bestehenden Statuten inspirieren: Über eine Suchmaschine finden Sie im Internet unzählige Vorlagen von ähnlichen oder verwandten Vereinen – so sehen Sie, welche Regelungen diese für welche Fragen getroffen oder eben offengelassen haben. Im Übrigen finden Sie auch in diesem Buch Musterstatuten (siehe Anhang).

imageTIPP Was die einzelnen Bestimmungen betrifft, so sollten Sie einen guten Mittelweg zwischen detaillierten und allgemeinen Formulierungen anstreben. Schreiben Sie nicht alles und jedes bis ins kleinste Detail fest, sondern verfassen Sie vielmehr klare und unmissverständliche Regelungen. Damit erleichtern Sie die künftige Vereinsarbeit. Es macht beispielsweise keinen Sinn, festzuhalten, wo und an welchem Tag jeweils die Hauptversammlung stattzufinden hat, aber es ist wichtig, zu bestimmen, dass sie jährlich einzuberufen ist.

Wann gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor?

Das Vereinsrecht befindet sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) – und zwar in den Artikeln 60 bis 79 (siehe Anhang). Die wenigen Gesetzesbestimmungen regeln nur das Nötigste; den Vereinen steht es frei, in ihren Statuten vom Gesetz abweichende oder ergänzende Regelungen aufzunehmen.

Aber aufgepasst: Die Gesetzesbestimmungen sind verschieden ausgestaltet. Einige dürfen nicht beziehungsweise nur zugunsten der Betroffenen verändert werden (zwingendes Recht); andere gelten nur dann, wenn in den Statuten nichts anderes festgelegt wird (nachgiebiges oder dispositives Recht). Es lohnt sich also, sich vor dem Erlass von Statuten einen Überblick über diese sogenannte Normenhierarchie im Vereinsrecht zu verschaffen. Folgende Bestimmungen im ZGB gelten aufgrund des ausdrücklichen Zusatzes «von Gesetzes wegen» oder aufgrund ihrer zentralen Bedeutung als zwingend:

Artikel 60 Absatz 1: Ideeller Vereinszweck

Artikel 60 Absatz 2: Schriftform der Statuten sowie Angabe des Vereinszwecks

Artikel 61 Absatz 2: Eintrag im Handelsregister (kaufmännisches Gewerbe, Revisionspflicht)

Artikel 64 Absatz 1: Kein (ersatzloser) Verzicht auf die Vereinsversammlung (GV)

Artikel 64 Absatz 3: Quorum zur Einberufung der GV; darf erleichtert, aber nicht erschwert werden

Artikel 65 Absatz 1: Auffangkompetenz der GV

Artikel 65 Absatz 2: Aufsichtsrecht der GV gegenüber dem Vorstand (inkl. Informationsrecht sowie Recht auf Décharge)

Artikel 65 Absatz 3: Abberufungsrecht der GV gegenüber dem Vorstand

Artikel 67 Absatz 1: Keine Ungleichbehandlung von Mitgliedern ohne sachlichen Grund

Artikel 68: Ausschluss vom Stimmrecht wegen Befangenheit

Artikel 69: Vorhandensein eines Exekutivorgans

Artikel 70 Absatz 2: Vereinsaustritt per Ende des Kalender- beziehungsweise Vereinsjahres

Artikel 72 Absatz 2: Unzulässigkeit der Anfechtung einer Ausschliessung wegen ihres Grundes

Artikel 74: Schutz des Vereinszwecks

Artikel 75: Anfechtung von gesetzes- oder statutenwidrigen Vereinsbeschlüssen

Artikel 76 bis 78: Bestimmungen über die Vereinsauflösung

Verstossen die Gründer mit ihren Statuten gegen zwingendes Vereinsrecht, kann das – je nach betroffener Bestimmung – dazu führen, dass der Verein keine Rechtspersönlichkeit erlangt respektive die Gründer in der Rechtsform der einfachen Gesellschaft (siehe Seite 17) verbleiben. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gründungsstatuten nicht in schriftlicher Form existieren oder diese keine Angaben zum Vereinszweck enthalten.

Es kann aber auch sein, dass die betreffende Statutenbestimmung ganz einfach nichtig ist und dass an deren Stelle das zwingende Recht tritt. So schreibt beispielsweise Artikel 64 Absatz 3 ZGB vor, dass ein Fünftel aller Mitglieder eine Versammlung einberufen kann. Dieses sogenannte Quorum darf in den Statuten niedriger angesetzt werden, zum Beispiel auf einen Zehntel, es darf aber nicht auf einen Drittel erhöht werden. Letzteres Quorum wäre nichtig – der Vorstand könnte sich nicht darauf berufen.

Vereinszweck

Vereine dürfen laut Gesetz nur «… einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nichtwirtschaftlichen Aufgabe …» nachgehen. Was als wirtschaftliches beziehungsweise als nichtwirtschaftliches Ziel anzusehen ist, hängt primär vom konkreten Zweck ab. Rechtsexperten und Gerichte sind sich einig, dass der Zweck dann ein wirtschaftlicher ist, wenn durch die Tätigkeit des Vereins den Mitgliedern ein konkreter ökonomischer Vorteil verschafft werden soll. Ein Club, der die finanzielle Situation seiner Mitglieder durch gemeinsame Börsengeschäfte aufbessern will, kann sich nicht als Verein organisieren. Das Ziel des Vereins darf also nicht der finanzielle Gewinn sein, sondern er muss ein Ideal anstreben. Darunter fällt beispielsweise die Elternvereinigung, der Hip-Hop-Treff, der Naturschutzverein oder der Kochclub, aber auch eine politische Partei oder religiöse Vereinigung.

Wenn der Zweck des Vereins darin besteht, einen geldwerten Vorteil für Drittpersonen ausserhalb des Vereins zu erarbeiten, dann gilt dies als ideeller Zweck und ist deshalb mit dem Vereinsrecht vereinbar. Eine Spendenorganisation, die Geld für Menschen in Not sammelt, kann also einen entsprechenden Verein gründen.

Wichtig ist schliesslich, zwischen Zweck und Mittel zu unterscheiden. Die Mittel, die Sie einsetzen, um das Vereinsideal zu erreichen, dürfen sehr wohl wirtschaftlicher Natur sein.

imageDER PLAUSCHHOCKEYCLUB «ROCKING ICE DEVILS» organisiert jedes Jahr ein grosses Sommernachtsfest mit Barbetrieb, Konzerten und einem Feuerwerk. Weil alle Vereinsmitglieder Fronarbeit leisten, erwirtschaftet der Club mit diesem Fest jeweils mehrere Tausend Franken. Damit sind ein grosser Teil der teuren Eisfeldmiete für die Heimspiele sowie das Trainingsweekend vorfinanziert.

Nicht erlaubt: unsittliche oder widerrechtliche Zwecke

Der Vereinszweck muss nicht nur ideell sein, um dem Gesetz zu genügen, er darf gemäss Artikel 52 Absatz 3 ZGB auch nicht unsittlich oder widerrechtlich sein. Was ist damit gemeint?

Widerrechtlich sind Vereine, die einen unerlaubten Zweck verfolgen oder aber einen erlaubten Zweck mit unerlaubten Mitteln verfolgen, also zum Beispiel das gewaltsame Besetzen von fremdem Grundeigentum oder die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch aktive Störungen des Strassenverkehrs.

Unsittlich sind Vereine, die gegen ungeschriebenes Recht, gegen das sittliche Volksempfinden verstossen. Das trifft etwa auf Sekten zu, die ihre Mitglieder gezielt in eine psychische Abhängigkeit bringen, sie vielleicht sogar zur Heirat mit einer bestimmten Person zwingen.

Vereinigungen, die solche unsittlichen oder widerrechtlichen Absichten haben, erlangen erst gar keine Rechtspersönlichkeit. Mit anderen Worten: Sie werden so behandelt, als wären sie nie zustande gekommen. Getätigte Zahlungen müssen rückgängig gemacht werden – und das Vermögen zieht möglicherweise der Staat ein.

Vereinsname: freie Wahl

Damit Ihr Verein ein eigenes Gesicht bekommt, braucht er einen passenden Namen. Wenn Sie sich im Stadium der Gründung auch schon mit der Kommunikation innerhalb und ausserhalb des Vereins befasst, vielleicht sogar ein entsprechendes Konzept erstellt haben (mehr dazu siehe Seite 145), dann sollten Sie die Namensgebung unbedingt darauf abstimmen. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der gesamte Vereinszweck im Namen zur Geltung kommt, sondern vielmehr, dass die Kernbotschaften auch über den Vereinsnamen zu den angestrebten Zielgruppen transportiert werden. Widmet sich ein Verein beispielsweise einem ernsten Thema wie dem Tod, dann wird sein Name eine gewisse Seriosität zum Ausdruck bringen müssen, um bei potenziellen Neumitgliedern Vertrauen zu schaffen. Will ein Verein Jugendlichen neue Trendsportarten schmackhaft machen, sollte er mit seinem Namen wohl auch eine gewisse Coolness ausstrahlen.

So oder so – bei der Namenswahl sind Sie völlig frei. Ausnahme: Ihr Vereinsname darf nicht täuschen und muss sich eindeutig von den Bezeichnungen anderer Organisationen oder berühmter Marken unterscheiden. Ansonsten könnte Ihr Verein wegen Namensanmassung beziehungsweise Markenschutzverletzung eingeklagt werden.

imageHINWEIS Anders als bei der AG oder der GmbH braucht im Vereinsnamen der Hinweis auf die Rechtsform – also eben «Verein» – nicht vorzukommen. Sie dürfen Ihren Verein also auch «Club», «Komitee», «Forum», «Verband», «Vereinigung», «Interessengemeinschaft», «Gesellschaft», «Treff» oder «Aktion» nennen. Sie können den Vereinsnamen später theoretisch auch wieder ändern, müssen dann aber die Statuten entsprechend anpassen. Denken Sie in einem solchen Fall auch an die Folgekosten für neues Briefpapier, Webdesign, Werbemittel etc. Legen Sie sich deshalb bei der Vereinsgründung nicht vorschnell auf einen Namen fest – und ziehen Sie im Zweifelsfall externe Hilfe bei.

Vereinssitz

Wie eine natürliche Person braucht auch ein Verein einen Wohnsitz. Dieser ist ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit von Behörden und Gerichten. Aus diesem Grund darf der Verein nur einen Sitz haben. Am besten bezeichnen Sie diesen ausdrücklich in den Vereinsstatuten. Wird in den Statuten kein Sitz festgelegt, befindet er sich dort, wo die Vereinsverwaltung geführt wird.

Gründung in zwei Phasen

Der Gründungsvorgang läuft zweistufig ab: Zuerst kümmert sich die Gründergemeinschaft darum, die nötigen Vorbereitungen zu treffen, also vor allem gesetzeskonforme Statuten zu erstellen sowie die künftige Vereinsorganisation aufzugleisen. Sind diese Aufgaben erledigt, folgt die Gründungsversammlung.

Das Vorbereitungsteam ist rechtlich betrachtet kein Verein, sondern eine einfache Gesellschaft (siehe Seite 17). Als Mitglied einer solchen Gesellschaft nehmen Sie möglicherweise bereits Verpflichtungen auf sich. Gewinn und Verlust aus der Vorbereitungstätigkeit werden auf alle Gesellschafter gleichmässig verteilt. Es empfiehlt sich also von Beginn an, alle Vorhaben – vor allem solche mit finanziellen Folgen – im Team abzusprechen und noch keine weitreichenden Verpflichtungen wie etwa eine Büromiete einzugehen.

Gründungsversammlung

Wie viele Personen braucht es, um rechtsgültig einen Verein gründen zu können? Diese Frage beschäftigt die meisten Ratsuchenden, die sich vor der Vereinsgründung an das Beobachter-Beratungszentrum wenden. Die Antwort verblüfft viele von ihnen: Bereits zwei Personen reichen.

Statuten und Gründungsprotokoll

Wie formell die Gründungsversammlung abläuft, hängt von der Anzahl und Haltung der Gründerinnen und Gründer ab. Wollen beispielsweise vier Personen einen kleinen, aber feinen Weinliebhaberclub gründen, werden Sie dazu kaum Schritt für Schritt eine Traktandenliste durchgehen, sondern die wichtigsten Punkte gemütlich bei einem guten Essen und einem feinen Tropfen besprechen. Entscheidend ist ohnehin nur, dass am Schluss das Ergebnis in Form von Vereinsstatuten und Gründungsprotokoll vorliegt. Der Weg zu diesem Ziel ist frei.

Wer es gerne etwas formeller hat oder wegen der Anzahl der Gründungsmitglieder nicht um einen strikten Fahrplan herumkommt, wird den Regeln einer normalen Vereinsversammlung folgen (siehe Kapitel «Vereinsversammlung», Seite 99). In diesem Fall bestimmen Sie am besten bereits im Vorbereitungsteam, wer die Anwesenden begrüssen und die Wahl für den Vorsitz leiten sowie das Protokoll führen soll. Für diese beiden Ad-hoc-Ämter fungieren mit Vorteil nicht die Personen, die nachher für die definitiven Ämter gewählt werden.

Die Vorsitzende führt durch die Versammlung. Der Protokollführer, die Protokollführerin hält den Ablauf schriftlich fest (das Muster eines Gründungsprotokolls finden Sie im Anhang). Als Erstes diskutieren die Versammlungsteilnehmenden offen über die Vereinsgründung. Stimmt eine Mehrheit für die Gründung, ist der Statutenentwurf Punkt für Punkt durchzuberaten. Sind die einzelnen Artikel bereinigt, muss über die Statuten gesamthaft abgestimmt werden.

imageDIE VERSAMMLUNG ZUR GRÜNDUNG des Trägervereins einer privaten Kinderkrippe wird – nur schon um Seriosität gegenüber den künftigen Mitgliedern auszustrahlen – formell ausgestaltet werden müssen. Die Traktandenliste dürfte dementsprechend etwa so aussehen:

1.Wahl Vorsitz und Protokollführung

2.Gründungsbeschluss

3.Genehmigung der Vereinsstatuten

4.Wahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren

Gründungsakt

Zum Schluss der Gründungsversammlung muss das Protokoll verlesen und mindestens von der Vorsitzenden sowie vom Protokollführer unterzeichnet werden. Zudem müssen die Gründungsmitglieder im Gründungsprotokoll oder auf der integrierten Präsenzliste namentlich aufgeführt sein. Ist das erledigt, ist der Verein rechtsgültig gegründet und kann – unabhängig von seinen Einzelmitgliedern – als eigene Rechtspersönlichkeit handeln. Die einfache Gesellschaft, das Vorbereitungsteam, ist damit aufgelöst.

imageHINWEIS Sie brauchen die Statuten nicht unbedingt – auf Vorrat – zu drucken. Auch wenn sie handschriftlich verfasst sind, genügen sie den gesetzlichen Vorschriften. Die Gründungsmitglieder müssen die Statuten auch nicht unterzeichnen. Nur für die Eintragung im Handelsregister sind diese von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben (siehe unten). So oder so ist es aber von Vorteil, wenn die Statuten in digitaler Form vorhanden sind – beispielsweise in Form einer Worddatei auf der Festplatte eines Computers oder eines anderen Datenspeichers (CD, USB-Stick etc.). So stehen sie für spätere Revisionen zur Verfügung beziehungsweise können für interessierte Personen wie etwa Neumitglieder oder Behörden einfach ausgedruckt oder per Mail verschickt werden. Die Gründungsstatuten sowie das Gründungsprotokoll sollten Sie hingegen sorgfältig in Papierform aufbewahren. So kann der Verein jederzeit – was im Fall eines Prozesses wichtig sein könnte – seine Rechtspersönlichkeit nachweisen.

Handelsregistereintrag – ja oder nein?

Jeder Verein kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Sobald der Verein seinen ideellen Zweck mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe – wie etwa einem Ladenlokal oder einem Restaurant – verfolgt, ist der Eintrag zwingend – und zwar unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes. Dasselbe gilt für Vereine, die revisionspflichtig sind, die also in zwei Geschäftsjahren nacheinander zwei der folgenden Grössen überschritten haben:

Bilanzsumme von 10 Millionen Franken

Umsatzerlös von 20 Millionen Franken

50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Gelegentliche Events oder einzelne Erwerbsgeschäfte eines Vereins – wie zum Beispiel ein Turnier, ein Flohmarkt oder eine Party – verpflichten nicht zur Eintragung. Fazit: Die wenigsten Vereine müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Wenn es Ihnen etwa aus Imagegründen wichtig ist, dass die Statuten und die Vertretungsordnung Ihres Vereins öffentlich sind, könnte der Handelsregistereintrag ein Thema sein. Dieser führt im Übrigen dazu, dass der betreffende Verein der Konkursbetreibung untersteht und buchführungspflichtig ist (siehe dazu Seite 54).

imageTIPP Die Anmeldung zur Eintragung Ihres Vereins müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Belegen (u. a. unterzeichnete Statuten und Gründungsprotokoll, Liste der Vorstandsmitglieder, Zeichnungsberechtigungen) beim Handelsregisteramt des Kantons einreichen, in dem der Verein seinen Sitz hat. Auf den Websites der betreffenden Handelsregisterämter finden Sie in der Regel Merkblätter, Vorlagen und Formulare zur Vorbereitung der Anmeldung.